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Download - Baltische Historische Kommission

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nicht in den Mittelpunkt der Betrachtungen zu stellen 248 , werden die Dorpat<br />

betreffenden Kriegsereignisse ausführlich thematisiert.<br />

Das Gegengewicht zu den häufigen Herrscherwechseln bildet die Verfassung der<br />

Stadt, die über die Jahre hinweg die gleichen Strukturen aufrechterhält. Themen sind<br />

die verschiedenen Stadtämter und Einrichtungen wie das Archiv, die Kanzlei, das<br />

Konsistorium, das Vogtei- und das Ordnungsgericht, Schulen und die Stadtgüter. Ab<br />

dem Jahr 1719 (Band IV1) berichten die ‘Jahrbücher’ überwiegend vom Wiederaufbau<br />

der Stadt nach dem Nordischen Krieg und verzeichnen das Anwachsen der Bürgerschaft<br />

als ein Hauptanliegen des auf das Gemeinwohl bedachten Patrioten, Band<br />

IV2 wendet sich fast ausschließlich Angelegenheiten der innerstädtischen<br />

Verwaltung zu.<br />

4.8.3.) Der rechtshistorische Blick: Rechte und Privilegien<br />

Städtische Privilegien werden in den ‘Jahrbücher[n]’ zur Steigerung des Ansehens<br />

der Stadt und um politischer und materieller Vorteile willen publiziert und bewertet;<br />

mit der Betrachtung des Rechts will Gadebusch gegen die Reduzierung der<br />

städtischen Rechte und die Gefahr einer Aufhebung der städtischen Autonomie und<br />

ihre Eingliederung in das Rechtssystem des Russischen Reiches vorgehen.<br />

Dorpat wird als Stadt vorgeführt, in der das Stadtregiment seit frühester Zeit in der<br />

Hand der Deutschen lag und in der sich die Bürgerschaften ihre eigenen<br />

Aktionsräume gegen die jeweiligen Stadtherren (Bischöfe, Deutscher Orden)<br />

erkämpft haben. Mit der Übernahme des Rigischen Stadtrechtes - die Gadebusch<br />

nicht präzise datieren kann und auf die Formulierung ausweicht „von der Zeit an, da<br />

es eine deutsche Oberkeit und deutsche Bürger erhalten hat“ 249 - bekam die Stadt<br />

eine eigene Gerichtsbarkeit, gleichzeitig ging die Gerichtsherrschaft über die Bauern<br />

an die Vasallen über, was eine Aushöhlung der bischöflichen Gerichtsbarkeit<br />

bewirkte. Das Dorpater Stadtrecht ist das aus Riga übernommene weiterentwickelte<br />

Hamburger Recht mit ergänzenden Normen, in denen die policeylichen und<br />

korporativen Verhältnisse der Stadt ausgebildet wurden, wie die „burspraken“, die an<br />

248 Vgl. Gadebusch, Jahrbücher I1, unpaginiertes Vorwort [9. S.].<br />

249 Gadebusch, Jahrbücher I1, § 94, S. 303, Anm. l) im Zusammenhang mit der Widerlegung der bei<br />

Dreyer aufgestellten These, eine Dorpater Gesandtschaft habe 1275 in Dortmund um Nachrichten<br />

über das dortige Stadtrecht gebeten, vgl. Joh. Carl Henr. Dreyers zur Erläuterung der teutschen<br />

Rechte, Rechtsalterthümer und Geschichten angewandte Nebenstunden, Bützow und Wismar 1768, S.<br />

413-415.

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