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125<br />

hervor, daß Bischof Albert bei seinem persönlichen Erscheinen vor König Philipp<br />

auf dem Hoftag zu Gelnhausen 1207 in erster Linie auf die Anwerbung von Männern<br />

und den Erhalt finanzieller Hilfsmittel für Livland bedacht gewesen sei und verlagert<br />

die Initiative zu den Vereinbarungen von König Philipp zu Albert. Die Aufnahme<br />

des Bischofs in den Reichsfürstenstand, die in der älteren Forschung besonders<br />

betont wurde, berücksichtigt Pitz nicht. Hellmann betont in einem jüngeren Aufsatz,<br />

daß es nötig sei, Unterscheidungen zwischen „regnum“ und „imperium“, „rex“ und<br />

„imperator“ zu treffen und weist darauf hin, daß Heinrich Philipp von Schwaben<br />

stets „rex“ nenne, die Bezeichnung „imperator“ dagegen erst für Friedrich II.<br />

verwende 160 . Dieses Verständnis paßt nicht in das Konzept, das Gadebusch mit<br />

seiner Schilderung verfolgt. Er hält sich wiederum eng an seine Quelle Heinrich und<br />

verlegt die Ereignisse aufgrund der bereits erwähnten Schwierigkeiten mit der<br />

Chronologie Heinrichs in das Jahr 1206. Albert reiste ihm zufolge zwecks<br />

Anwerbung neuer Kreuzfahrer nach Sachsen, Westfalen und Friesland und begab<br />

sich dann an den Hof König Philipps, den Gadebusch in den ‘Jahrbücher[n]’<br />

vorbehaltlos als „römischen König“ bezeichnet 161 ; auch im folgenden wird nicht<br />

deutlich, ob Gadebusch über die rechtlich unsichere Lage Philipps nicht unterrichtet<br />

war, da er keine weiteren Quellen anführt, oder diese vorsätzlich verschweigt, um<br />

keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des sogenannten Lehnsauftrages zu wecken.<br />

Weitere „Belehnungen“ durch das Reich erfolgten im Jahr 1225 (von Gadebusch ein<br />

Jahr früher datiert): Bischof Hermann von Leal-Dorpat und Bischof Albert erhielten<br />

ihre Bistümer - als „Mark“ 162 des Reiches - von König Heinrich (VII.) als Lehn<br />

zugesprochen und wurden in den Reichsfürstenstand aufgenommen. Quellen der<br />

beiden Urkunden sind für Gadebusch Brandis, Arndt und Gruber. Brandis druckt die<br />

Urkunden in einem Anhang kommentarlos ab 163 , Arndt äußert Zweifel an der<br />

Echtheit der Urkunden, die er als „untergeschoben“ bezeichnet 164 , ebenso Gruber,<br />

der aus der Formulierung der Urkunde, mit der Albert das Stadtgründungsrecht für<br />

160 Vgl. M. Hellmann, Altlivland und das Reich, S. 66.<br />

161 Vgl. Gadebusch, Jahrbücher I1, § 23, S. 46.<br />

162 Der Ausdruck „Mark“ für die Bistümer Riga und Dorpat wird untechnisch gebraucht, man wird<br />

hierunter keine Mark im reichsrechtlichen und verwaltungsmäßigen Sinne, sondern eine allgemeine<br />

Bedeutung einer Vereinigung von Missionssphäre, Grenzland und Kolonialgebiet zu verstehen haben;<br />

die Landesherren haben Landeshoheit, sind aber durch die Pflicht zu kirchlichem Gehorsam und<br />

päpstliches Reservationsrecht von Rom abhängig.<br />

163 Vgl. M. Brandis, Chronik, B. 6 [MLA, Bd. 3, S. 136-139].<br />

164 Vgl. J.G. Arndt, Der Liefländischen Chronik Erster Theil, S. 209.

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