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Download - Baltische Historische Kommission

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Der Generalgouverneur repräsentierte gemeinsam mit den Gouverneuren der Provinzen<br />

die Landesregierung, er berief die Landtage ein, auf denen er den Vorsitz führte<br />

und war für das Justiz- und Policeywesen zuständig. Reichsgesetze, deren Gültigkeit<br />

auf Livland ausgedehnt werden sollte, machte er in Reskripten und Patenten bekannt,<br />

nachdem sie auf den livländischen Landtagen bewilligt worden waren, wie es 1668<br />

mit der Landesordnung und 1690 mit der schwedischen Kirchenordnung geschah 74 .<br />

Die livländische Ritterschaft besaß ein Vetorecht, mit dem sie Maßnahmen und<br />

Verordnungen der Landesregierung, die ihrer Meinung nach Landesprivilegien und -<br />

konstitutionen zuwider waren, bis zu einer endgültigen Entscheidung durch die<br />

Krone suspendieren konnte. Die Landratskollegien der Provinzen blieben in der<br />

russischen Zeit bestehen und gelangten zu einer wesentlich größeren<br />

Machtvollkommenheit als in der schwedischen Epoche.<br />

Gadebusch ist in seinen Publikationen bemüht, die Einflußnahme der Landstände auf<br />

die Gesetzgebung maßvoll erscheinen zu lassen und sie in erster Linie als Wächter<br />

des in speziellen Rechten und Privilegien festgeschriebenen Herkommens zu zeigen.<br />

In seiner Sicht waren ständische Anordnungen im Bereich der inneren Verwaltung<br />

des Landes keine Produkte eines allein gültigen Gesetzgebungsrechts, sondern<br />

Umsetzung überlieferter partieller Rechte und Privilegien. Den russischen Zaren<br />

spricht er das Recht zu, Verwaltungsangelegenheiten des Landes eigenständig zu<br />

regeln, was nicht Ausdruck ihrer Souveränität, sondern ihrer herrscherlichen Regalia<br />

ist. Die Beziehung zwischen Zaren und livländischen Landständen unterliegen keiner<br />

eindeutigen institutionellen Regelung, so daß die Auslegung der Regalia zu immer<br />

neuen Streitigkeiten führt.<br />

6.4.2.) Stadtspezifische Privilegien und ihre Wandlungen<br />

Die städtischen Privilegien waren in einer Vielzahl älterer Urkunden für jede<br />

einzelne größere Stadt festgehalten und wurden ebenso wie die Privilegien der<br />

Ritterschaften bei Regierungsantritten neuer Herrscher bestätigt. Im folgenden sollen<br />

die wesentlichen Rechte, anhand derer Gadebusch die politische und wirtschaftliche<br />

Autonomie der Städte begründet und die er als Grundlage der Organisation der<br />

Stadtverfassung versteht, beleuchtet werden.<br />

74 Vgl. Gadebusch, Jahrbücher III2, § 42, S. 68; III2, § 241, S. 526ff., die Kirchenordnung war 1686<br />

für Schweden erlassen worden und unterstellte die Kirche dem Bestimmungsrecht des absoluten<br />

Königs.

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