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Download - Baltische Historische Kommission

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449<br />

So bald wir durch einen, wie wir gewiß hoffen, seligen Tod aus dieser Welt scheiden<br />

werden: so soll unser erblichene Leichnam so bald als möglich, mit christlichen Gebräuchen,<br />

ohne großes Gefolge und unnöthigen Aufwand, zur Erde bestattet werden.<br />

In Ansehung unsers durch die Gnade Gottes erworbenen Vermögens 60 welches wir<br />

jederzeit als gemein- /[3. S.]/ schaftlich angesehen haben, verordne ich Friederich<br />

Konrad Gadebusch, daß meine liebe Ehegattin, Frau Maria Elisabeth Ferrier 61 , und<br />

meine liebe Pflegetochter, Luise Dorothea Gadebuschinn 62 , welche mein lieber Bruder,<br />

Lorenz Gadebusch, auf unser inständiges Verlangen zu uns kommen lassen,<br />

meine Universalerbinnen seyn, und unseren sämmtlichen Nachlaß in zwey gleiche<br />

Theile theilen sollen, jedoch dergestalt, daß meine liebe Ehegattin, so lange sie lebet,<br />

auch die Hälfte, die meiner erwähnten Pflegetochter zufällt, nützen und gebrauchen<br />

soll. Würde bey meinem tödtlichen Hintritte meine Pflegetochter, Luise Dorothea<br />

Gadebuschinn, nicht mehr am Leben, jedoch von ihr ein oder mehrere eheliche Leibeserben<br />

oder Nachkommen vorhanden seyn: so sollen diese Leibeserben in die<br />

Stelle meiner Pflegetochter treten und die Hälfte meines Nachlasses erben, jedoch<br />

abermal unter der Bedingung, daß /[4. S.]/ meine wertheste Ehegattin von dieser<br />

Hälfte den Nießbrauch, so lange sie lebet, behalte.<br />

Trüge es sich zu, daß bey meinem Ableben weder meine oberwähnte Pflegetochter,<br />

noch auch eheliche Leibeserben und Nachkommen von ihr vorhanden wären: so fällt<br />

die Hälfte meines Nachlasses auf meinen Bruder, Herrn Lorenz Gadebusch in<br />

Stralsund, und dessen Leibeserben und Nachkommen, jedoch auch unter der Bedingung,<br />

daß meine Frau, solange sie lebet, nichts ausgeben darf, sondern von dieser<br />

Hälfte den Nießbrauch behält.<br />

Sollte es sich endlich bey meinem Tode befinden, daß weder dieser mein einziger<br />

lieber Bruder, der sich meiner in meiner Noth brüderlich angenommen hat, noch<br />

Jemand von seinen Nachkommen übrig wäre: so will ich, daß meine liebe Ehegattin,<br />

welche mir in allen Stücken und nach allen Kräften an die Hand gegangen / [5. S.]/<br />

ist, meine einzige Universalerbinn seyn und bleiben, mit unserm ganzen Nachlasse<br />

60 Im Gegenteil zum Erbgut (d.h. dem ererbten Familienbesitz), das zu gleichen Teilen an Witwe und<br />

Kinder geht, kann der Erblasser über dieses „wohlgewonnene Gut“ frei bestimmen, vgl. K.-Rutt<br />

Allik, Revaler Testamente. In: ZFO, 46 (1997), S. 180.<br />

61 Gadebusch hatte am 16.8. 1751 Marie Ferrier, verwitwete Roussel in Königsberg geheiratet, die<br />

1782 Anfang Februar verstarb, vgl. die zahlreichen Kondolenzbriefe in der Briefsammlung Gadebusch,<br />

V, Nr. 60-66, 77, 87, 94.<br />

62 Luise Dorothea Gadebusch, die Tochter von Gadebuschs älterem Bruder Lorenz (1706-1786), lebte<br />

lange als „Stieftochter“ im Hause F.K. Gadebuschs, bis sie 1767 den Pastor Johann Martin Hehn<br />

heiratete.

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