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Download - Baltische Historische Kommission

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wurde 43 . Die schwedischen Könige bestätigen in den folgenden Jahren die<br />

Privilegien Livlands, bemühten sich aber, das Land stärker in das schwedische Reich<br />

einzubinden. Die oberste Verwaltung des Landes unterstand einem vom<br />

schwedischen König unmittelbar ernannten Generalgouverneur, der seinen Sitz in<br />

Riga nahm.<br />

Die Eroberung 44 der Länder durch die russischen Truppen war 1710 durch die Übergabe<br />

der Städte Riga, Pernau und Reval abgeschlossen. Unter Peter dem Großen erfolgte<br />

nach geleisteter Huldigung die Wiederherstellung der ständischen Autonomie<br />

der Ritterschaften auf dem Land, der Räte und Gilden in den Städten, die<br />

Kapitulationen und die darin begründete Sonderstellung der Provinzen unter einer<br />

deutschen Verfassung wurden in dem Friedensvertrag von Nystad 1721<br />

völkerrechtlich anerkannt 45 . Es kann jedoch nicht übersehen werden, daß hier durch<br />

den Ausbau der staatlichen Präsenz eine Eingliederung der Provinzen in den<br />

Staatsverband des Russischen Reiches vorbereitet wurde, zumal Peter sich in zwei<br />

Einschränkungen der Privilegien weitere Möglichkeiten für die Behandlungen der<br />

neuen Provinzen offenhielt 46 . Der Zar festigte nach westlichen Vorbildern seine<br />

absolutistische Herrschaft, indem er die Reste beratender Organe beseitigte und nach<br />

seinen Wünschen ein System bürokratischer Einrichtung schuf, die alle unmittelbar<br />

43 Gadebusch spricht vom „livländischen Ritterschaftsstaat“, vgl. Jahrbücher III1, § 199, III2, § 287:<br />

als „kostbarstes Recht der Ritterschaft“ wird der „Staat“ vom schwedischen König aufgehoben und<br />

erst 1710 von den Russen wieder hergestellt, III3, § 166; auch die historische Forschung spricht vom<br />

„Livländischen Landesstaat“, vgl. J. Eckardt, Livland im 18. Jahrhundert, S. 60ff.; R. Wittram, <strong>Baltische</strong><br />

Geschichte, S. 90.<br />

44 Die Unterwerfung Livlands und Estlands ist nicht nur im 18. Jahrhundert ein Schlüsselthema der<br />

Geschichtsschreibung, die Frage nach der rechtlichen Stellung der Provinzen wird bis ins 20. Jahrhundert<br />

hinein kontrovers behandelt, wobei die These vorherrscht, die Kapitulationen seien als bilaterale<br />

Verträge zwischen dem Zaren und den Ständen zu bewerten, die die Gewalt des Zaren beschränkten,<br />

vgl. R. Wittram, <strong>Baltische</strong> Geschichte, S. 133; H. von Wedel, Die estländische Ritterschaft,<br />

vornehmlich zwischen 1710 und 1783. Das erste Jahrhundert russischer Herrschaft<br />

[Osteuropäische Forschungen N.F., 18], Berlin 1935, S. 19; dagegen sieht O.-H. Elias die Kapitulationen<br />

als „Dokumente des Kriegsrechts“, die lediglich eine provisorische Regelung beinhalteten, die<br />

dem Zaren weitere Entscheidungen über die Provinzen offenhielten, vgl. O.-H. Elias, Reval in der<br />

Reformpolitik Katharinas II. Die Statthalterschaftszeit 1783-1796 [Quellen und Studien zur <strong>Baltische</strong>n<br />

Geschichte, Bd. 3], Bonn-Bad Godesberg 1978, S. 64.<br />

45 Vgl. E. Amburger, Geschichte der Behördenorganisation Rußland von Peter dem Großen bis 1917<br />

[Studien zur Geschichte Osteuropas, 10], Leiden 1966, S. 386f.<br />

46 In der Generalkonfirmation für die livländische Ritterschaft - anders in den Abkommen zwischen<br />

dem Zaren und der estnischen Ritterschaft sowie den Städten Riga und Reval - steht einschränkend:<br />

„Doch unss und unserer Reihe Hoheit und Rechte in allen vorbehältlich und sonder Nachtheil und<br />

praejudice, Wonach sich alle und jede zu richten und zu achten haben.“ vgl. deutscher Text der Kapitulation<br />

nach dem Original im Archiv der livländischen Ritterschaft bei C. Schirren, Die Capitulationen<br />

der livländischen Ritter- und Landschaft und der Stadt Riga vom 4. Juli 1710 nebst deren<br />

Confirmationen, Dorpat 1865, S. 35-46, die Generalkonfirmation des Zaren S. 47-50; der russische<br />

Text PSZ, Serie 1, Bd. IV, Nr. 2301 vom 30.9. 1710, S. 575-577; die Kapitulation der estnischen

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