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244<br />

Verordnung mit Bestimmungen über Verwendung und Kosten des Stempelpapiers,<br />

1693 wurde sein Gebrauch von dem Generalgouverneur in Livland als verpflichtend<br />

für die amtliche Korrespondenz eingeführt 64 . Diese Steuer - als zeittypische<br />

Erhebungsform eines absolutistischen Herrschers im direktem Zusammenhang mit<br />

der Unterhaltung eines stehenden Heeres - wurde auf die mit herrschaftlichen<br />

Insignien gestempelten Papierbögen gelegt 65 . Dorpat verlangte im Rahmen der<br />

Kapitulation von 1710 die Abschaffung des Stempelpapiers, mußte 1720 aber die<br />

Einführung von russischem akzeptieren, auf dem auch Gadebusch seinen amtlichen<br />

Schriftverkehr erledigte 66 .<br />

Erfolgreich war die Ritterschaft bei der Ablehnung einer Kontribution, die Karl XI.<br />

1681 zur Errichtung einer Werft in Riga erheben wollte 67 und bei der Ablehnung eines<br />

sogenannten Bischofszehnt, den ein schwedischer Oberkämmerer 1695 „erfand“<br />

und Stadt und Land damit belasten wollte. Nach einer Urkunde des päpstlichen<br />

Legaten Wilhelm von Modena aus dem Jahr 1226 waren die Untertanen des Rigaer<br />

Bischofs verpflichtet, diesem einen Zehnt zu zahlen und da sich der schwedische<br />

König in direkter Rechtsnachfolge des Bischofs als Landesherren sah, wähnte er sich<br />

berechtigt, den einmal eingeführten Zehnt von Land und Städten zu verlangen. Die<br />

Ritterschaft wehrte sich mit verschiedenen Argumenten; so führte sie einerseits an,<br />

daß die Mitglieder des Livländischen Ordens von der Pflicht, dem Bischof einen<br />

Zehnt zu erlegen, befreit gewesen seien, weiterhin habe die polnische Regierung in<br />

den Unterwerfungsverträgen nie auf der Bezahlung eines derartigen Zehnts<br />

bestanden 68 .<br />

1637 wurde der livländischen Ritterschaft die Errichtung einer Ritterschaftskasse gestattet,<br />

der Residierende Landrat verwaltete die besonderen Steuern und führte<br />

Grund- und Steuerbücher für die Finanzaktionen, die oberhalb der Kirchspielsebene<br />

lagen, wobei nicht übersehen werden darf, daß es auch hier zu einer Kooperation der<br />

ständischen Vertreter mit landesherrlichen Dienern kam.<br />

Das Bewilligungsrecht der Stände im Zollwesen, das vom polnischen König Sigismund<br />

im Rahmen der Bestimmungen der Lubliner Union 1566 bestätigt worden war,<br />

64 Vgl. Gadebusch, Jahrbücher III2, § 193, S. 397; III2, § 274, S. 611.<br />

65 Vgl. W. Schomburg, Lexikon der deutschen Steuer- und Zollgeschichte. Abgaben, Dienste, Gebühren,<br />

Steuern und Zölle von den Anfängen bis 1806, München 1992, S. 358.<br />

66 Vgl. Gadebusch, Jahrbücher III3, § 172, S. 525; IV1, § 44, S. 92.<br />

67 Vgl. Gadebusch, Jahrbücher III2, § 132, S. 249.<br />

68 Vgl. J.G. Arndt, Der Liefländischen Chronik Andrer Theil, S. 20f.; Gadebusch, Jahrbücher III2, §<br />

298, S. 691ff.

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