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Download - Baltische Historische Kommission

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206<br />

und mit einer Rede des livländischen Bischofs schmücken, handelt Gadebusch die<br />

religiösen Aspekte sehr knapp ab und integriert das Geschehen in sein Konzept einer<br />

„Staatswerdung“ Livlands.<br />

Eine dritte Beudeutungsvariante des Begriffs Staat nimmt den mittelalterlichen<br />

politischen Sinn der ständischen Lagen und Disposition eines Landes auf, nach dem<br />

ein bestimmtes Herrschaftsgebiet einen Staat hat und vereint finanziellen Wohlstand<br />

und Regimentsverfassung des Generalgouverneurs und der livländischen Ritterschaft<br />

105 . Ein „Staat“ erscheint bei Gadebusch als Herrschaftsordnung und stellt sich<br />

ebenso wie die Frage nach Macht, Ordnung und Gesetzgebung nicht als<br />

problematischer, sondern selbstverständlicher Bereich der menschlichen Existenz<br />

dar, der keiner Rechtfertigung aus rationalen Zwecken bedarf. Livland hat demnach<br />

keine gestiftete, sondern eine gewachsene Verfassung, bei der es zwischen<br />

gesellschaftlicher und politischer Verfassung niemals zum Bruch gekommen war, da<br />

sich die mittleren Schichten (die in den Städten wohnenden Kaufleute und<br />

Handwerker) nicht so weit aus dem Gesamtzusammenhang entfernt hatten, daß sie<br />

eine rein politische Ordnung hätten konzipieren und gegen die gesellschaftliche<br />

aufbauen können. Die politische Ordnung Livlands hat sich, Gadebuschs Verständnis<br />

zufolge, aus der gesellschaftlichen heraus entwickelt und ist dieser trotz einiger<br />

Änderungen im Kern immer kongruent geblieben. Der „Staat“ ist Summe der<br />

Organe, Konventionen, Präzedenzfälle und Gesetze, durch die die Gesellschaft<br />

politisch in eine bestimmte Form gebracht und handlungsfähig gemacht worden war.<br />

Die Herausbildung von Staat und Gesellschaft ist nicht ein einmaliger Akt eines<br />

gegenseitigen Versprechens, eines Gesellschaftsvertrages, sondern ein allmählich<br />

verlaufender Prozeß. In diesem Sinn wird der „Staat“ bei Gadebusch nicht<br />

verabsolutiert und ist nicht Selbstzweck, sondern stets nur Mittel zu dem Zweck, das<br />

Zusammenleben der verschiedenen Stände zu regeln.<br />

5.7.) Wohlfahrtsstaat traditionalistischer Haltung<br />

In allen Schriften Gadebuschs treten außenpolitische gegenüber innenpolitischen<br />

Fragen - die Betrachtung von Grundverfassung und der sich wandelnden Formen der<br />

Landesregierung im Hinblick auf die Konkretisierung des formalen Prinzips

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