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seine Bibliothek nicht unter die testamentarischen Bestimmungen falle. Sollten<br />

weder ihre Tochter noch deren leibliche Erben zu diesem Zeitpunkt leben, so habe<br />

der gesamte Nachlaß an F.K. Gadebusch als Universalerben zu gehen. Den<br />

wechselseitigen Verordnungen schließen sich Bestimmungen über eine fromme und<br />

zwei gemeinnützige Stiftungen an, die zugleich eine Wohltat darstellen und<br />

Ausdruck des Wunsches sind, im Gedächtnis bewahrt zu bleiben: über die üblichen<br />

Begräbniskosten hinaus seien von den Erben je zehn Rubel an St. Johannis als<br />

Pfarrkirche der Gadebuschs und an das Stadtarmenhaus „als ein Vermächtniß“ zu<br />

zahlen und fünf als Ausdruck der Verpflichtung für das Gemeinwohl der Stadt an<br />

den Stadtkasten für den Rathausbau. Mit der Stiftung für den Rathausbau drückt<br />

Gadebusch seine Zugehörigkeit zu der Allgemeinheit aus, die er mit seiner Stiftung<br />

bedachte: dem Rat. In diesen Bestimmungen verdeutlicht sich die Verbindung von<br />

religiös-caritativen und gemeinnützigen Motiven in Gadebuschs Bewußtsein 29 .<br />

Um dem Testament Rechtskraft zu verleihen, siegelten Gadebusch, seine Frau und<br />

als Zeugen der Justizbürgermeister Dorpats als „testis requisitus“, ein Ratsherr als<br />

„Gezeuge“ sowie der Sekretär der Stadt. Gadebusch übergab das versiegelte Schriftstück<br />

am 26. Juni 1767 dem Rat der Stadt und bat diesen, es in den Akten zu verwahren<br />

und nach dem Tode eines der beiden Ehegatten zu publizieren 30 .Nach dem Tod<br />

seiner Frau Anfang Februar 1782 reichte Gadebusch beim Stadtrat den schriftlichen<br />

Antrag ein, das Testament veröffentlichen zu lassen, da nicht nur seine Frau, sondern<br />

auch zwei der drei Zeugen verstorben seien 31 . Es folgt unter dem Datum des 25. Februar<br />

ein weiterer Antrag Gadebuschs, in dem er darum bittet, der Stadtrat möge seinen<br />

Besitz unter Ausschluß der Bibliothek und seiner persönlichen Kleidung<br />

inventarisieren und taxieren lassen, um der Tochter seiner Frau Nachricht über den<br />

Umfang ihres Erbes geben zu können 32 . Zusätzlich bekräftigt er die Gültigkeit des<br />

Testamentes von 1767, solange er kein neues aufsetze.<br />

Reichsjustizkollegium aufgehoben, vgl. S. 20.<br />

29 Aus der Inventarliste geht hervor, daß diese Beträge nicht besonders üppig waren, die Kosten für<br />

das Begräbnis seiner Frau beliefen sich im Jahr 1782 auf über 300 Rubel, wobei keine Nachrichten<br />

über die Ausgestaltung der Zeremonie vorliegen, vgl. „Passiv-Schulden“ der Inventarliste ‘Acta<br />

Ampl. Senat. Dorpat. des (Herrn) Justizbürgemeisters Friedr. Konr. Gadebusch [...]’, S. 14.<br />

30 Vgl. Ratsprotokolle der Stadt Dorpat zum 26. Juni 1767.<br />

31 „Prod. Dorpati d. 15. Febr. 1782 Statt mündlichen Antrages.“; siehe Anhang, Nr. 15.<br />

32 „Prod. Dorpati d. 25 Febr 1782“; siehe Anhang, Nr. 16.

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