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Download - Baltische Historische Kommission

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Ständewesen) durch verschiedenartige Policeyvorschriften, die häufig lediglich<br />

konkret-individuelle Regelungen sind.<br />

6.5.5.) Sammlung einheimischer Rechtsfälle statt Kodifikation<br />

Gadebuschs Auseinandersetzung mit den 1766 von Katharina II. ins Leben<br />

gerufenen Arbeiten zu einem neuen Gesetzbuch verdeutlicht seine Ablehnung ihrer<br />

absolutistischen Herrschaft, die die Zarin mit der Gesetzgebungspraxis auf die<br />

Ostseeprovinzen ausdehnen wollte. Im Gegensatz zu Katharina mißt Gadebusch vom<br />

Ausgangspunkt einer praktischen Rechtsbetrachtung dem Gesetzgebungsgedanken<br />

für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft den denkbar kleinsten Raum bei.<br />

Anstelle eines reichsweit einheitlichen Gesetzbuches auf Basis naturrechtlichrechtsphilosophischer<br />

Grundlagen regt er mit seinen Gesetzessammlungen und<br />

vereinzelten gesetzgebungstheoretischen Überlegungen zur Verbesserung der<br />

Rechtssicherheit Livlands die Fixierung des provinzialen Landrechts unter<br />

Einbeziehung seiner Genese und einer Sammlung von Landesverordnungen eine<br />

moderate Justiz- und Prozeßrechtsreform an, die sich lediglich auf deren Effizienz<br />

erstreckt. Eine solche Sammlung würde nach seiner Auffassung ein ziemlich<br />

vollständiges Landrecht abgeben, nach dem die Gerichte urteilen könnten. Begeistert<br />

äußert er sich den Plänen des livländischen Ritterschaftsnotars E.J. von Meck<br />

gegenüber, die dieser ihm in einem Brief vom Oktober 1770 mitgeteilt hatte.<br />

Demnach wollte er eine ‘Sammlung öffentlicher Urkunden zur Erläuterung der Geschichte<br />

des Vaterlandes’ zusammenstellen und bat Gadebusch um Unterstützung<br />

mit Materialien 160 . In seinem Antwortschreiben beklagt Gadebusch die „große<br />

Dunkelheit“, in der sich Geschichte und Verfassung Livlands befänden und streicht<br />

den Nutzen einer derartigen Sammlung heraus:<br />

„Eine solche Sammlung wird diejenigen in Stand setzen, die einige Bemühungen anwenden<br />

wollen, weit richtiger, als bisher, von den Angelegenheiten des Landes zu<br />

urtheilen. Man wird das Wort, Privilegien, nicht mehr, als einen leeren Schall, aussprechen<br />

hören.“ 161<br />

In der Erkenntnis der Schwerfälligkeit des livländischen Gerichtswesens und der<br />

Unsicherheit der Richter im Hinblick auf die Gültigkeit des Rechts weist Gadebusch<br />

einer Sammlung von Rechtsfällen eine höhere Bedeutung als einer Kodifikation der<br />

Reichsgesetze zu. Wichtigster Prüfstein für die Anwendbarkeit der auf diesem Weg<br />

160 Vgl. Brief Erich Johann von Mecks vom 5. Oktober 1770, Briefsammlung Gadebusch, I, Nr. 254.

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