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Download - Baltische Historische Kommission

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Generalgouverneur über von Stackelberg und bekam 1754 vom<br />

Reichsjustizkollegium die Zusage, seine Gerichtsbarkeit über die Russen solle<br />

rechtlichen Bestand haben, was 1757 in einem Reskript an den Generalgouverneur<br />

bestätigt wurde, während von Stackelberg fiskalisch belangt werde sollte 6 . J.<br />

Eckardt betont, daß der Grund der Kompetenzstreitigkeiten in dem ständischen Gegensatz<br />

zwischen Rat und Statthalter zu suchen sei und der Statthalter „keine andere<br />

Autorität als die des Staats und der Ritterschaft gelten lassen wollte.“ 7<br />

Gadebusch geht bei der Behandlung dieser rechtlichen Streitigkeiten praxisorientiert<br />

von der aktuellen Lage aus und stellt in mehr oder weniger parteilicher Auswahl<br />

Quellen und Literaturverweise gleichwertig nebeneinander, um so eine Tradition der<br />

Ratsgerichtsbarkeit über die in der Stadt ansässigen Russen nachzuweisen und den<br />

Entstehungsgrund der Rechtsmaterie zu analysieren. Der historische Sachverhalt<br />

wird hier als eine Art unangreifbarer juristischer Beleg aus einem größeren<br />

historischen Zusammenhang herausgelöst, die Anführung historischer Fakten dient<br />

nicht nur der Illustration, sondern als Hilfsmittel, mit dem Entstehung und Sinn der<br />

Verordnungen über die Gerichtsbarkeiten des Rates und des Statthalters aufgedeckt<br />

werden sollen.<br />

7.2.) Juristische und historische Methoden<br />

Aus dem in Kapitel 7.1.) Dargelegten wird deutlich, daß Gadebuschs Verständnis<br />

von Geschichte und Rechtskunde sich gegenseitig ergänzen und erhellen und durch<br />

einen gemeinsamen Leitgedanken verbunden sind: die Suche nach Kontinuitäten in<br />

der livländischen Landesgeschichte. Seine spezifische Auffassung, nach der<br />

Geschichtsschreibung nicht die Gestaltung der Dinge im Hinblick auf das Zukünftige<br />

nach den Notwendigkeiten der Gegenwart bedeutet, sondern die Anknüpfung an das<br />

historisch Gewachsene, das es zu bewahren gelte, wird in Verbindung mit der<br />

Behandlung des livländischen Rechtswesens evident. Da Gadebusch kein Anhänger<br />

einer rein positivistischen Rechtsauffassung ist, verweist er darauf, daß jedem<br />

überlieferten Recht und Privileg Geschichte innewohne. Wie oben im Kontext der<br />

Streitigkeiten des Dorpater Rats mit dem russischen Statthalter dargelegt, befragt er<br />

als Jurist die Landesgeschichte nach Material für die juristische Interpretation und<br />

6 Vgl. Gadebusch, Jahrbücher, IV2, § 257, S. 459, § 290, S. 505 u. § 334, S. 579.<br />

7 Vgl. J. Eckardt, Livland im achtzehnten Jahrhundert, S. 516.

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