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lehnsrechtliche Grundsätze, viele Passagen weisen wörtliche Entsprechungen mit<br />

dem Älteren Ritterrecht auf. Die Art des Abhängigkeitsverhältnisses beider<br />

Kodifikationen war in der älteren livländischen Geschichtsschreibung umstritten.<br />

Gadebuschs Rigaer Amtskollege J.C. Schwartz hatte in einem Aufsatz, der nach<br />

Gadebuschs Tod 1794 in den ‘NNM’ erschien, dargelegt, daß die Aufzeichnung des<br />

Älteren Livländischen Ritterrechts keinesfalls auf Basis des Sächsischen Rechts von<br />

Bischof Albert und dem Ordensmeister vorgenommen worden seien und darauf<br />

verwiesen, daß sie als offensichtlich spätere Veränderung des Waldemar-Erichschen-<br />

Lehnsrechts nach 1315 entstanden sein müsse. Als weiteren Irrtum Gadebuschs<br />

benennt Schwartz dessen Annahme, das erweiterte Ritterrecht von 1537 sei von D.<br />

Fabri gedruckt worden. Gadebusch war hiervon überzeugt, weil in dem ihm<br />

vorliegenden Druck das ‘Formulare procuratorum Proces unde Rechtsordeninge’,<br />

das unzweifelhaft von Fabri verfaßt worden war, dem Ritterrecht folgte und er seine<br />

Annahme bei J.G. Arndt bestätigt fand 13 . Schwartz legt jedoch dar, daß beide<br />

Schriften in verschiedenen Jahren publiziert und nur zufällig in einem Band<br />

zusammengebunden worden waren 14 .<br />

Ebensowenig wie auf die Abhängigkeiten der livländischen Ritter- und Landrechte<br />

von den älteren Aufzeichnungen der Schwesterprovinz Estland geht Gadebusch auf<br />

inhaltliche Parallelen der beiden Kodifikationen ein, mutmaßlich, weil ihm die<br />

geeigneten Textausgaben fehlten 15 . Die Bindung der Kodifikation des Älteren<br />

Livländischen Ritterrechts an die Person Bischof Alberts entspricht der Bewertung,<br />

die Gadebusch den Verdiensten dieses Bischofs zumißt. Albert erscheint in den<br />

‘Jahrbücher[n]’ als Begründer der deutschen Landesherrschaft und erster Landesherr<br />

des „Staates“ Livland. In diesem Verständnis ist es selbstverständlich, daß er eine<br />

dauernde Grundlage in der künftigen Rechtsentwicklung hinterlassen haben muß, das<br />

Gesetzgebot eines Landesherren wird zur herrschaftstheoretischen Maxime.<br />

6.3.2.) Die polnische Periode<br />

In der polnischen Periode Livlands finden besonders Rechte und Privilegien der<br />

Städte und diejenigen Privilegien, die den rechtlichen Status des Landes dem neuen<br />

13 Vgl. J.G. Arndt, Der Liefländischen Chronik Andrer Theil, S. 23, Anm. p).<br />

14 Vgl. J.C. Schwartz, Versuch einer Geschichte der liefländischen Ritter- und Landrechte. In: NNM,<br />

St. 5, (Riga 1794), S. 132.<br />

15 Hehns Verzeichniß erwähnt als Gadebuschs Besitz nur eine Foliohandschrift ‘Das älteste und erste<br />

Livländ. Ritter- und Landrecht von 1228’ ohne weitere Angaben, vgl. J. M. Hehn, Verzeichniß, S. 14,<br />

Nr. 108.

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