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erfuhr in der schwedischen Zeit Einschränkungen durch die absolutistische Herrschaftspraxis<br />

Karls XI., der Proteste der Stände mit Hinweisen auf die<br />

Notwendigkeit für die Verbesserung der Finanzlage der königlichen Kasse abtat.<br />

1668 beschwerte sich die livländische Ritterschaft über den sogenannten<br />

„Pfortenzoll“, mit dem alle in der Stadt Riga ankommenden Waren belegt wurden.<br />

Dieser Zoll war 1661 ohne Zustimmung der Ritterschaft von dem schwedischen<br />

Feldmarschall eingeführt worden, woraufhin jene Klage bei Karl XI. führte und in<br />

einer königlichen Resolution zugesichert bekam, daß weiterhin keine Abgaben ohne<br />

ihre Bewilligung erhoben würden. Den „Pfortenzoll“ behielt der schwedische<br />

Monarch unter Hinweis auf seine finanzielle Unabdingbarkeit bei und versprach der<br />

Ritterschaft als Äquivalent „eine anderweitige Gnade“, die wohl ausblieb 69 . In der<br />

russischen Zeit wurden Verordnungen über die Zölle von dem<br />

Reichskommerzkollegium getroffen, Erlasse der Zaren, wie die Abschaffung der<br />

Binnenzölle 1753, in den Provinzen durch den Generalgouverneur bekannt gegeben,<br />

von einem Mitspracherecht der livländischen Stände findet sich in den<br />

‘Jahrbücher[n]’ keine Spur.<br />

6.4.1.4.) Rechte in Militärfragen<br />

Das Entscheidungsrecht in militärischen Fragen lag in Livland bei dem jeweiligen<br />

Landesherren, die Stände konnten die Finanzierung der Truppen bewilligen oder ablehnen.<br />

Eine unmittelbare Militärpflicht bestand in den Ostseeprovinzen bis zum ausgehenden<br />

18. Jahrhundert nicht. 1678 wurde von der Ritterschaft verlangt, in Livland<br />

stationierte Truppen des schwedischen Königs, die dieser gegen Brandenburg ziehen<br />

lassen wollte, zu unterhalten und zusätzlich eine Adelsfahne mit nach Preußen zu<br />

senden. Den Unterhalt der stationierten Truppe bewilligte die Ritterschaft sogleich,<br />

der Absendung der Adelsfahne stimmte sie unter dem Vorbehalt zu, der König müsse<br />

für die Besoldung aufkommen 70 .<br />

In dem „Privilegium Sigismundi Augusti“ war festgeschrieben worden, daß die<br />

Ritterschaft Roßdienst zu leisten habe, d.h., jeder Inhaber eines Lehns mußte eine<br />

Militärperson ausrüsten oder eine entsprechende Summe Geldes entrichten.<br />

Zusätzlich zu diesen Zahlungen forderte der schwedische König Karl XI. die<br />

Ritterschaft 1681 auf, ein im Lande stehendes Reiterregiment zu versorgen, was<br />

69 Vgl. Gadebusch, Jahrbücher III2, § 9, S. 16; III2, § 47, S. 74.<br />

70 Vgl. Gadebusch, Jahrbücher III2, § 110, S. 196.

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