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Download - Baltische Historische Kommission

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hindurch verunruhiget, endlich aber, wie es solchen aberwitzigen Leuten<br />

gemeiniglich zu gehen pfleget, ein Ende mit Schrecken genommen hat.“ 264<br />

Ein stets wiederkehrender Streitpunkt waren Fragen der Brauerreigerechtigkeit. Die<br />

Erlaubnis, Alkohol zu brennen, galt in der Stadt als Privileg der Großen Gilde, Mitglieder<br />

der Kleinen durften nur viermal im Jahr für den Eigenbedarf brauen. Auf dem<br />

Lande wurde dem Adel 1766 exklusiv gestattet, für den Eigenbedarf der Provinzen<br />

Brennereien zu betreiben und zusätzlich Branntwein nach Rußland zu liefern. 1555<br />

hatte ein Stadtbürger bei dem Bischof Klage gegen den Rat geführt, der widerrechtlich<br />

aus einem in seinem Besitz befindlichen Haus einen Braukessel entfernt hatte,<br />

obwohl die Rechtszugehörigkeit des Hauses zwischen Bischof und Rat schon seit<br />

längerer Zeit umstritten war. Auch die Frage der Verwaltung der Stadtpatrimonialgüter,<br />

aus deren Erträgen die Ratsherren ihren Lohn bekamen, führte zu Querelen.<br />

c) Bildung, Funktion und politische Vorherrschaft des Rates, unangemessenes<br />

Verhalten einzelner:<br />

Der Dorpater Rat, dessen Mitgliederzahl nach oben hin rechtlich nicht normiert war<br />

(die Zahl variierte von 15 Ratsherren in der polnischen Zeit 1588 bis zu der durch die<br />

Kriegswirren bedingten Mindestzahl von zwei im Jahr 1720, durchschnittlich setzte<br />

er sich aus einem Bürgermeister und sechs Ratsherren zusammen), ergänzte seine<br />

Mitglieder bis zur Einführung der russischen Statthalterschaftsverfassung durch<br />

Kooptation aus dem Kreis der Ältesten und Ältermänner der Großen Gilde. Nach<br />

Einführung der Statthalterschaftsorganisationen wurden die Ratsherren von der nach<br />

Vermögen, Beruf und Stand in sechs Kategorien geteilten Bürgerschaft gewählt, das<br />

Zunftwesen blieb bestehen, an die Stelle des zweiten Bürgermeisters trat das<br />

Stadthaupt. Das Amt eines Dorpater Ratsherren war im Mittelalter lange Zeit ein<br />

unbesoldetes Ehrenamt, die Ratsherren erhielten keine Bezahlung, sondern lediglich<br />

„Weingelder“. Gadebusch verzeichnet für 1596 eine abschriftlich in den<br />

Ratsprotokollen aufbewahrte Anordnung des polnischen Königs Sigismund III., nach<br />

der die Ratsglieder aus den Einkünften der Stadt bezahlt werden sollten 265 , 1680<br />

erhielt der Bürgermeister 150 Reichstaler, die Ratsherren 50, 1721 mußten sie ohne<br />

Lohn dienen, da die Stadtpatrimonialgüter, aus dessen Erträgen die Ratsglieder<br />

finanziert wurden, noch „im Besitz der Krone“ waren. 1758 erhielt der wortführende<br />

264 Gadebusch, Jahrbücher III2, § 82, S. 117.<br />

265 Vgl. Gadebusch, Jahrbücher II2, § 67, S. 163f. u. Anm. f).

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