02.11.2013 Aufrufe

Download - Baltische Historische Kommission

Download - Baltische Historische Kommission

Download - Baltische Historische Kommission

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

204<br />

Bistümern Kurland und Reval, wodurch er in Konflikt mit dem livländischen<br />

Ordensmeister geriet, der in beiden Bistümern das Präsentationsrecht besaß. In den<br />

folgenden Jahren bemühte sich Herzog Magnus, als Landesfürst der Stifte Oesel und<br />

Kurland, der Gefahr des Auseinanderbrechens des altlivländischen Staatenbundes<br />

und den von Schweden, Polen und Russen erhobenen Ansprüchen auf Livland zu<br />

begegnen, indem er seinen Besitz unter den Schutz einer benachbarten Großmacht zu<br />

stellen suchte. 1570 wurde er vom russischen Zaren Ivan IV. zum König von Livland<br />

mit Residenz in Oberpahlen erklärt. Als Magnus jedoch Kontakte zum polnischen<br />

König knüpfte, ließ der Zar ihn gefangennehmen.<br />

Der Ursprung des Gadebuschschen Staats- und Gesellschaftsbegriffes liegt in einer<br />

Vermischung zeitgenössischer staatstheoretischer Diskussionen. Von Bedeutung sind<br />

die vernunftrechtlichen Lehren eines auf einem Gesellschaftsvertrag beruhenden<br />

Staates und die Theorien des auf das Gemeinwohl gerichteten „Policeystaates“ 96 mit<br />

seinen kameralistischen und merkantilistischen Ideen, die in den ‘Jahrbücher[n]’ mit<br />

dem Bestreben des livländischen Landespolitikers verbunden werden, die<br />

zeitgenössische Verfassung und das Rechtsgefüge des Landes durch Aufzeigen ihrer<br />

Genese zu legitimieren. Der Begriff des Staats tritt mit verschiedenen Konnotationen<br />

auf, die alle mehr oder weniger präzise eine von Ständen repräsentierte Landschaft<br />

umschreiben. Weitläufig wird er als Synonym für herrschaftliche Wortbildungen wie<br />

Reich, Fürstentum, Herrschaft und Gebiet, hoheitliche Einflußsphären jeglicher Art<br />

verwendet; so benennt Gadebusch die bischöflichen Herrschaftsgebiete des 13.<br />

Jahrhunderts als Staaten 97 . Weiterhin wird der Begriff auf das Gemeinwesen in<br />

Livland bezogen, im Sinne von Verfassung und Staatskörper als Verbindung von<br />

Herren und Ständen, die als geschlossene, Belohnungen austeilende Institution<br />

auftreten 98 . Bereits in der Schilderung der Einwanderung deutscher Kaufleute und<br />

Missionare versucht Gadebusch, eine eigene Gesinnung des Landes und den<br />

Patriotismus der deutschen Einwanderer in Livland zu (re)konstruieren. Hierbei<br />

stützt er sich auf Heinrich von Lettland, in dessen Chronik er den Gedanken einer<br />

95 Vgl. Gadebusch, Jahrbücher II1, § 110, S. 200.<br />

96 Im Gegensatz zum Rechtsstaat verstanden als ein auf das Gemeinwohl gerichtetes Regierungswesen,<br />

das mit bestimmten Institutionen und Erlassen für einen guten Zustand des Gemeinwesens sorgt;<br />

Art. „Polizei“ (F.-L. Knemeyer). In: O. Brunner / W. Conze / R. Koselleck, Geschichtliche<br />

Grundbegriffe, Bd. 4, 1978, S. 879.<br />

97 Vgl. Gadebusch, Jahrbücher I1, § 49, S. 212; § 64, S. 241; II1, § 11, S. 27; II1, § 19, S. 38; II1, §<br />

217, S. 431 u. III1, § 199, S. 373.<br />

98 Vgl. Gadebusch, Jahrbücher III1, § 176, S. 321; speziell auf den Ritterschaftsstaat bezogen III1, §<br />

199, S. 373; III3, § 166, S. 503.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!