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Download - Baltische Historische Kommission

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genommenen Gesetzen“ 121 zu bleiben sei. Darunter summiert er die beim Hofgericht<br />

vorgeschriebenen königlich-schwedischen Resolutionen und Reskripte, die<br />

livländische Landesordnung, allgemein kaiserliches und Sächsisches Recht, das<br />

estländische Ritterrecht und ergänzend Erlasse der Zaren, Entscheide des<br />

Reichsjustizkollegiums und des Senats, die Bestimmungen über die Allodifikation<br />

der Güter vom Mai 1786, die Gouvernements- und Adelsordnung von 1775 und die<br />

Policeyverordnung von 1782, die zusammen das livländische Landrecht<br />

ausmachten.In den ‘NNM’ folgt der genannten Abhandlung die hochdeutsche<br />

Übersetzung des plattdeutschen Textes des Oelrichschen Ritterrechtes, die der<br />

Oberlandgerichtsassessor G.J. von Buddenbrock - ebenfalls anonym - angefertigt<br />

hatte. Wie Schwartz und Gadebusch geht er davon aus, daß das Ritterrecht als<br />

Gewohnheitsrecht Gesetzeskraft in Livland gehabt habe und auch nach Einführung<br />

der Statthalterschaft - obwohl die Lehnsrechte ihre eigentliche Bedeutung verloren<br />

hatten - die sozialen Verhältnisse sich gar nicht so sehr gewandelt hätten, da der Adel<br />

auf dem Lande als Staatsbürger und Untertan den einzigen Stand darstelle 122 .<br />

6.5.) Reichsgesetzgebung und Kodifikation als künstlicher Eingriff in die organische<br />

Rechtsentwicklung der Provinzen<br />

6.5.1.) Die Gesetzgebende <strong>Kommission</strong> 1767<br />

Hatte schon H. Conring 1665 in der dritten Auflage seines ‘De origine’ auf die Notwendigkeit<br />

der Erstellung eines deutschen Gesetzbuches hingewiesen 123 , so läßt sich<br />

doch erst im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts eine verstärkte Hinwendung absolut<br />

regierter Staaten zu dem Leitbild eines einheitlichen Gesetzbuches beobachten, die<br />

durch die Wiederaufnahme der Gesetzgebungsvorhaben in Preußen befördert<br />

wurden. Dort war 1714 eine „Cabinets-Ordre“ an die Rechtsfakultät der Universität<br />

Halle ergangen, die die wichtigsten Reformziele einer zu erstellenden Kodifikation<br />

zusammenfaßte. Unter Leitung von Friedrich dem Großen, seinen Kanzlern Samuel<br />

Cocceji und Johann Heinrich Casimir von Carmer und dessen Mitarbeiter Karl<br />

121 [J.C. Schwartz], Versuch einer Geschichte der liefländischen Ritter- und Landrechte. In: NNM, St.<br />

5 u. 6, (Riga 1794), S. 250.<br />

122 Vgl. [Gustav Johann von Buddenbrock], Liefländisches Ritterrecht. Oder hochdeutsche Uebersetzung<br />

der gemeinen Rechte des Stiftes von Riga, gewöhnlich das Ritterrecht genannt, welche zuerst im<br />

Jahr 1537, hernach im Jahr 1773 in plattdeutscher Sprache gedruckt worden. In: NNM, St. 5/ 6, (Riga<br />

1794), Vorrede, S. VIIIf. u. S. XVIII.

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