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dem Monarchen untergeordnet waren. Auf einem schmalen ideologischen<br />

Fundament übernahm er die für den Absolutismus wesentlichen Elemente zur<br />

Effizienzsteigerung seiner Herrschaft: ein stehendes Heer, die Flotte, eine straff<br />

durchkonzipierte Zentralverwaltung, die Einführung einer Kopfsteuer und weiteres<br />

merkantilistisches Instrumentarium zur staatlichen Wirtschaftsförderung und<br />

versuchte so, dem Moskauer Reich einen regulierten Militär- und Steuerstaat<br />

aufzuzwingen. Aus diesen Maßnahmen resultierte die dauerhafte Wirkung der<br />

Herrschaftszeit Peters, die sich in der unter 1.1.) beschriebenen Öffnung Rußlands<br />

zum Westen hin manifestierte.<br />

Die livländischen Städte, in denen das Stadtregiment in deutscher Hand lag und nur<br />

ein geringer Prozentsatz der Einwohner der Bürgerschaft angehörte, entwickelten<br />

ihre Stadtrechte auf Basis des Gotländischen Rechts Ende des 13. Jahrhunderts aus<br />

dem Hamburger Recht zu Rigischem Recht, das in den meisten Orten Gültigkeit<br />

besaß. Ausnahmen stellten Reval mit dem Lübischen Recht, Narva und Wesenberg<br />

dar. Rückgrat der städtischen Verfassungen bildeten verschiedene Korporationen.<br />

Der Rat, dessen Zusammensetzung und Stärke je nach Größe der jeweiligen Stadt<br />

differierte, vereinte in sich die Funktionen eines Gerichts und eines Gesetzgebungsund<br />

Verwaltungsorgans. Die beiden Gilden, die jeweils von einem Ältermann und<br />

der Ältestenbank geführt wurden, kümmerten sich sowohl um körperschaftliche als<br />

auch um städtische Angelegenheiten.<br />

Seit 1422 wurden die zunächst jährlich gehaltenen und von den Ordensmeistern und<br />

Erzbischöfen einberufenen allgemeinen livländischen Landtage zu einer die<br />

Landesverfassung bestimmenden Einrichtung. Sie hatten in ihrer Funktion als<br />

kommunale Versammlung die Führung der Angelegenheiten des gesamten Landes<br />

inne und trugen als Versammlung des Provinzadels zur Erledigung interner Fragen<br />

bei. Steuerhoheitsrecht, Gesetzesinitiative, die Besetzung von Landesämtern und<br />

Richterstühlen und die Mitverwaltung kirchlicher Angelegenheiten gehörten zu den<br />

wichtigsten Befugnissen der Landtage. Das Exekutivorgan der Provinzialverwaltung<br />

stellte das Landratskollegium dar, das über die Sicherung der Provinzordnung und<br />

der Adelsprivilegien wachte; im 16. Jahrhundert nahmen die Landtage verstärkt<br />

legislative Aufgaben im Rahmen des Policeywesens wahr 47 . Teilnahmeberechtigt an<br />

Ritterschaft: E. Winkelmann, Die Capitulationen der estländischen Ritterschaft und der Stadt Reval<br />

vom Jahre 1710 nebst deren Confirmationen, Reval 1865.<br />

47 Vgl. O. Schmidt, Rechtsgeschichte Liv-, Est- und Curlands. In: Dorpater Juristische Studien, Bd. 3<br />

(1894), S. 179.

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