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Download - Baltische Historische Kommission

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183<br />

Es gilt hier das Prinzip der Korrelativität von Recht und Verpflichtung, d.h., die<br />

rechtmäßige Macht der Könige und die Pflicht der Untertanen zur Unterordnung<br />

ihres Individualwillens unter ein gemeinsames Landesinteresse entsprechen einander<br />

genau. Die Herrscher können des Vertragsbruches beschuldigt werden, wenn sie die<br />

Sorge für den Staat vernachlässigen und von Fundamentalgesetzen abweichen, deren<br />

Einhaltung Gehorsamkeitsbedingung war.<br />

5.3.) Zwischen Ritterschaft und Regierung<br />

Der Widerstreit von livländischem Regionalismus und russischen Zentralismus läßt<br />

sich als Grundproblem der livländischen Geschichte bezeichnen. Das Land befand<br />

sich stets in einem Wechsel von Zentralisation und Dezentralisation der politischen<br />

Kräfte, Vereinigung und Aufspaltung der politischen Herrschaftsbereiche, so daß die<br />

These einer politischen Kontinuität schwer zu behaupten ist. Das politische<br />

Geschehen wurde seit dem Mittelalter vornehmlich von den Ritterschaften getragen,<br />

die Rechts-, Kirchen-, Schul- und das Policeywesen verwalteten. G. von Pistohlkors<br />

zufolge sind Regionalismus und ständisches Wesen in den Ostseeprovinzen eine<br />

feste Symbiose eingegangen, die deutschbaltische Geschichtsschreibung folgte lange<br />

Zeit der Parteinahme für das ständische Beharren auf dem in Privilegien festgelegten<br />

Status quo des 18. Jahrhunderts 27 .<br />

Im Russischen Reich hatte sich kein vergleichbares Ständewesen ausbilden können,<br />

hier bestanden im 18. Jahrhundert nur die Kunstprodukte des Aufgeklärten Absolutismus<br />

der Zarin Katharina II., mit denen sie den Fortschritt des Staatsausbaus und<br />

die Vollendung des Staatsabsolutismus im Land vorantreiben wollte 28 . Ihr Ziel war<br />

es, das Ständewesen in das von ihr ausgebaute russische Herrschafts- und<br />

Verwaltungssystem einzubinden, die livländischen Stände zu Ständen im Russischen<br />

Reich zu machen und die livländischen Geburtenvorrechte in ein Leistungsvorrecht<br />

umzuinterpretieren. Sie nahm für sich in Anspruch, gegenüber den regionalen<br />

Besonderheiten und sozialen Sonderrechten der Ostseeprovinzen das allgemeine<br />

27 Vgl. G. von Pistohlkors, Regionalismus als Konzept, S. 25f.<br />

28 Vgl. D. Geyer, ‘Gesellschaft’ als staatliche Veranstaltung. In: JBGO N.F., 14 (1966), S. 26; vgl.<br />

auch die Übernahme der ständischen Amtsbezeichnungen in das Russische (Landrat, Landmarschall,<br />

Ratsherr, Assessor, Generalökonomiedirektor, Magistrat).

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