02.11.2013 Aufrufe

Download - Baltische Historische Kommission

Download - Baltische Historische Kommission

Download - Baltische Historische Kommission

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

266<br />

das Recht zustehe, neue Gesetze und Privilegien ohne Beteiligung der livländischen<br />

Stände zu schaffen. In Gadebuschs Verständnis dagegen sollten die Zaren lediglich<br />

bestehendes Recht zur Anwendung bringen und interpretieren, nicht beliebig neues<br />

schaffen. Hinzu tritt das grundsätzliche Problem der Rechtsunterschiede: die<br />

livländischen Stände beharrten auf der Gültigkeit des gewachsenen mittelalterlichen<br />

Provinzialrechts, während die Zaren, wie schon zuvor die schwedischen Könige,<br />

nach dem in ihrem Reich geltenden Recht vorgingen. So handelte Gadebusch in<br />

demselben politischen Spannungsfeld, in dem auch die livländischen Stände im 18.<br />

Jahrhunderte agierten und teilweise nur reagierten, indem sie das Vorgehen seitens<br />

der russischen Landesherren für Livland als unzutreffend erklärten und sich auf<br />

hergebrachtes provinzielles Recht beriefen. Grundsätzlich wird das<br />

Gesetzgebungsrecht der Landesherren - überwiegend auf Katharina II. bezogen - von<br />

Gadebusch nicht in Frage gestellt. Da jedoch seit dem Mittelalter in Livland<br />

Landstände vorhanden und an der Gesetzgebung beteiligt waren, wird dies als eine<br />

Gewohnheit bezeichnet und mit zahlreichen Beispielen der landständischen<br />

Mitwirkung in der Gesetzgebung belegt, ein grundsätzlicher Widerwille gegen das<br />

alleinige Gesetzgebungsrecht der Zaren bleibt in allen seinen Schriften spürbar.<br />

Spätestens seit dem Bekanntwerden der Pläne zur Einführung der Statthalterschaft<br />

Ende der 70er Jahre waren Bemühungen um eine Erforschung der Grundlagen des<br />

livländischen Privilegienrechts nicht singulär. So hatte sich Gadebuschs Rigaer<br />

Amtskollege J.C. Schwartz mit der Geschichte der Stadtrechte Rigas beschäftigt und<br />

deren Ursprung auf das gotländisch-wisbysche Recht zurückgeführt 114 . Im ersten<br />

Teil seiner Abhandlung ist er bemüht, bis zu dem „höchsten Alter dieser Statuten“ 115<br />

vorzudringen, der zweite Teil hat sich den Nachweis der ununterbrochenen Dauer<br />

des alten Rechts zur Aufgabe gesetzt, wobei Änderungen als bloße äußerliche<br />

Anpassungen bei gleichzeitiger Wahrung der Rechtssubstanz notiert werden 116 .<br />

Dieses Denken, in dem Geschichte nicht als Wandel der Zeiten, sondern als eine die<br />

Jahrhunderte überdauernde Fortführung und Verbesserung des Bestehenden<br />

erscheint, prägt auch die 1781 publizierte Abhandlung über das Appellationswesen<br />

der Stadt Riga, in der Schwartz zeigen will, „was für Appellationsinstanzen von den<br />

älteren und ersten Zeiten ab Statt gefunden haben, und was für Veränderungen im<br />

114 J.C. Schwartz, Versuch einer Geschichte der Rigischen Stadtrechte. In: Gadebusch, Versuche, Bd.<br />

2, St. 3, Riga 1785, S. 134f.<br />

115 J.C. Schwartz, Versuch einer Geschichte der Rigischen Stadtrechte, S. 169.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!