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Download - Baltische Historische Kommission

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Mutterlande gegenüber prägte. Diese Vorstellungen werden von Gadebuschs<br />

ständischem Geschichtsbild beeinflußt, vernunftrechtliche Gedanken über die<br />

Existenz allgemeiner Menschen- und Bürgerrechte finden in ihm keinen Platz. Seine<br />

Forderungen hinsichtlich der Verbesserung der inneren Verwaltung des Landes<br />

beinhalten nicht diejenigen eines Alleingesetzgebungsrechts, dem sich auch die<br />

Zaren zu unterwerfen hatten, sondern das Beharren auf Ausübung herkömmlicher<br />

Privilegien und partieller Rechte. Den russischen Zaren wird das Recht zugestanden,<br />

verschiedene Angelegenheiten auf finanz- und verwaltungspolitischem Gebiet<br />

eigenständig zu regeln, wenn im Gegenzug den livländischen Landständen die<br />

Ausübung traditioneller Regalia gestattet bleibt. Die Bestimmung dessen, was zu den<br />

ständischen Regalia gehört, führte in der Landesgeschichte zu immer neuen<br />

Streitigkeiten, deren Beilegung Auskunft über das jeweilige Kräfteverhältnis<br />

zwischen Ständen und Herrscher gibt. Die folgende Betrachtung der verschiedenen<br />

von Gadebusch thematisierten Privilegien verweist auf die für ihn wichtigsten<br />

ständischen Vorrechte, über die in konkreten Verhandlungen debattiert wurde.<br />

6.4.1.1.) Huldigungsreversalien und ihre rechtliche Bedeutung<br />

Bei den Regierungsantritten neuer Regenten wurden den livländischen Landständen<br />

sogenannte Huldigungsreversalien erteilt. In ihnen garantierte der neue Herrscher die<br />

Beibehaltung der Landesverfassung und den gesicherten Fortbestand der Privilegien,<br />

des Herkommens, der Rechte und Gerechtigkeiten. Auf dieser Grundlage leisteten<br />

die Landstände dem neuen Herrscher die Huldigung, in welcher sie ihm Treue und<br />

Gehorsam schwuren. Für Gadebusch ist die Erteilung der Huldigungsreversalien ein<br />

besonders wichtiger Vorgang, der die Kontinuität der bisherigen Landesverfassung<br />

garantiert und die Idee von den Landständen als Vertreter der gesamten Einwohnerschaft<br />

Livlands verkörpert. Der schwedische König Karl XI. schränkte die Gültigkeit<br />

einer Generalkonfirmation aller Landesprivilegien 1691 dahingehend ein, daß nur<br />

diejenigen Privilegien bestätigt sein sollten, welche die Ritterschaft „rechtmäßig“<br />

erworben hatte; alle Resolutionen sollten der beliebigen Auslegung seitens des<br />

Königs und des Generalgouverneurs unterworfen sein. In der russischen Periode war<br />

die Erteilung der Huldigungsreversalien an die oben erwähnte einschränkende<br />

Majestätsklausel gekoppelt, mit der sich der Zar vorbehielt, das garantierte<br />

Landesrecht in neuen Gesetzgebungsakten umzuändern.

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