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mächtigte. Die Stadt empfing sie mit großem Pomp und Rat, Gilden und die gesamte<br />

Bürgerschaft leisteten den Huldigungseid 46 .<br />

Die livländischen Deputierten brachten auf die polnischen Wahlreichstage neben den<br />

Bitten um Konfirmation der Privilegien stets die Beschwerden des Landes mit und<br />

verlangten von den neuen Königen die Abschaffung aller unter den Vorgängern vorgefallenen<br />

Verstöße gegen Privilegien und Rechte. Die Beschwerden bezogen sich<br />

meist auf Behinderungen der zugesicherten freien Religionsausübung, die in den<br />

80er Jahren des 16. Jahrhunderts aus den Aktivitäten der Jesuiten in den<br />

livländischen Städten resultierten und Streitigkeiten bezüglich der Besetzung der<br />

Landesämter mit Landeskindern. 1587 schickte die livländische Ritterschaft drei<br />

Deputierte auf den polnischen Wahlreichstag, die Klagen über die polnische<br />

Gegenreformation in Livland vorbrachten, in deren Zusammenhang evangelische<br />

Kirchen für katholische Gottesdienste gefordert wurden und das Bistum Wenden<br />

gegründet worden war. Die Deputierten forderten als Bedingung für ihre Huldigung<br />

des neuen Königs Sigismund III. die Aufhebung dieser den Bestimmungen des<br />

„Privilegium Sigismundi Augusti“ zuwiderlaufenden Handlungen. Gadebusch<br />

übernimmt die ausführlichen Schilderungen des Reichstages von C. Kelch und<br />

schließt mit dem Einschub einer wörtlichen Rede der Deputierten, in der diese<br />

nachdrücklich auf den beklagenswerten Zustand der evangelischen Religion in<br />

Livland hinwiesen 47 .<br />

Für die schwedische Periode verzeichnen die ‘Jahrbücher’ nur einen Befehl zur<br />

Generalerbhuldigung für Karl XI. im Jahr 1687, die in den Städten von den<br />

versammelten Landständen vor dem Generalgouverneur abgelegt werden sollte 48 .<br />

Peter I. erließ erst nach Kapitulation und Huldigung der livländischen Ritterschaft<br />

eine allgemeine Konfirmation der Landesprivilegien und wandelte 1722 den<br />

Huldigungsschwur der Stände in einen Sukzessionseid um, mit dem er sich der Treue<br />

aller seiner Untertanen denen gegenüber versicherte, die von ihm als Nachfolger auf<br />

den Thron berufen werden würden 49 . Die Huldigung war in der russischen Zeit nicht<br />

mehr so eng an die Huldigungsreversalien geknüpft, von großer Bedeutung blieb<br />

46 Vgl. Gadebusch, Jahrbücher II1, § 128, S. 230f.; M. Dogiel, Codex diplomaticus, T. V, S. 306, Nr.<br />

CLXXX: „Recognition Civitatis Rigensis praestiti Sacrae Regiae Majestati Juramenti.“<br />

47 Vgl. Gadebusch, Jahrbücher II2, § 2, S. 6ff.; C. Kelch, Liefländische Historia, S. 425-428.<br />

48 Vgl. Gadebusch, Jahrbücher III2, § 207, S. 430ff.<br />

49 Vgl. Gadebusch, Jahrbücher IV1, § 62, S. 129; einen Thronfolgeeid mußten die Livländer 1742<br />

Herzog Peter von Holstein-Gottorf (dem späteren Zaren Peter III.) leisten, vgl. Jahrbücher IV2, § 146,<br />

S. 258.

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