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Download - Baltische Historische Kommission

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der Rechtsfindung gewonnenen Rechtssätze ist die Erfahrung, die sich anhand der<br />

verschiedenen Prozeßakten aus der Historie gewinnen läßt. Vor allem juristische<br />

Praktiker - wie die Advokaten - sollten Sammlungen von Verordnungen und Urteilen<br />

auf Basis von Lokalrechten und Landesverordnungen erstellen, um<br />

Fehlentwicklungen und Verwirrungen in der Rechtsprechung zu vermeiden. Eng<br />

verbunden mit einer Sammlung der Urteile ist der Gedanke einer notwendigen<br />

Publizität von Urteilen samt ihrer Entscheidungsgründe, wodurch jurisdiktionelle<br />

Erfahrungen für eine im Rechtswesen unerfahrene Öffentlichkeit nutz- und<br />

verstehbar gemacht werden. Die so gewonnene Publizität soll eine Kontrolle<br />

zwischen Staat und Untertanen sowie die wissenschaftliche Kommunikation<br />

zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung bewirken. Mit der Forderung nach<br />

Öffentlichkeit richterlicher Entscheidungen, nach einer Trennung von Tatbestand<br />

und Urteilsgründen und nach der Transparenz der Urteilsfindung argumentiert<br />

Gadebusch im Sinne der Aufklärer. Die Forderung einer Systematisierung und<br />

Veröffentlichung der richterlichen Spruchpraxis mit dem Ziel einer<br />

Effektivitätserhöhung kann auch durch seine Legitimationsfunktion als Schutz<br />

gegenüber den Wechselfällen zarischer Eingebungen dienen und die zarische<br />

Gestaltungswillkür innerhalb der Provinzen bändigen.<br />

In diesen Überlegungen klingen die Vorstellungen eines Präjuduzienrechts an - ein<br />

Begriff, der bei Gadebusch nicht erscheint - eine Bindung an gerichtliche Präzedenzfälle<br />

und Vorentscheidungen hält er aber nur dann für wünschenswert, wenn die Präzedenzentscheidung<br />

vernünftig und der Sache angemessen ist. Eine eigenständige<br />

Sammlung von Rechtsfällen aus Gadebuschs Feder liegt nicht vor, es können nur<br />

Vermutungen darüber angestellt werden, inwieweit seine Konzeptbücher derartiges<br />

Material enthalten. In den ‘Jahrbücher[n]’ werden häufig Berichte über einzelne<br />

Rechtsfälle eingefügt und deren allgemeine rechtliche Problematik herausgearbeitet.<br />

Gadebusch beginnt die Schilderungen mit einer ausführlichen Darstellung des Sachverhaltes<br />

und der Prozeßgeschichte und stellt danach die beiden Parteien vor. In den<br />

meisten Fällen schließt sich ein Bericht darüber an, wie der Rechtsstreit entstanden<br />

ist und welchen Verlauf er in früheren Instanzen genommen hatte, anschließend<br />

werden die gegensätzlichen Rechtsstandpunkte von Kläger und Beklagtem unter<br />

Angabe der von ihnen benutzten Gesetzes- und Literaturallegate aufgezeigt, eine<br />

eigene kritische Stellungnahme fällt meist sehr knapp aus. In den ‘Jahrbücher[n]’<br />

161 Gadebusch, Brief an Meck Oktober 1770 [ohne Angabe des Tages], 2. u. 3. S. (S. 10 v u. 11 r ).

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