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228<br />

Livlands keineswegs überwiegend deutsch waren: sie bildeten zwar in den Städten<br />

weitgehend die Mittelschicht und auf dem Lande die Oberschicht, die überwiegende<br />

Zahl der Einwohner stellten aber die estnischen und lettischen Bauern dar 25 .<br />

Als „die livländischen Satzungen“ 26 werden von Gadebusch die „Constitutiones Livoniae“<br />

des polnischen Königs Sigismund III. bezeichnet, die dieser 1582 Livland<br />

bekannt machte. In ihnen wird das Land in die drei Präsidiate (Woiwodschaften)<br />

Wenden, Pernau, Dorpat geteilt, mit je einem Landgericht, in dem Adlige und Schöffen<br />

nach dem Gewohnheitsrecht urteilen sollten. Unerwähnt bleibt in den<br />

‘Jahrbücher[n]’, daß diese Vorrechte im Rechtswesen bereits sieben Jahre später<br />

durch die sogenannte „Ordinatio Livoniae“ beschränkt wurden, in der Livland dazu<br />

angehalten wurde, sich nach Magdeburgischem oder Sächsischem Recht und der<br />

preußischen Gerichtsordnung zu richten 27 . In die polnische Zeit Livlands fällt ein<br />

weiterer Kodifikationsversuch des Landrechtes, der im Auftrag einer polnischen Revisionskommission<br />

von dem Landgerichtsnotar David Hilchen aus Wenden vorgenommen<br />

und 1600 dem polnischen Reichstag vorgelegt wurde, der Durchsicht und<br />

Bestätigung allerdings auf unbestimmte Zeit verschob. O. Schmidt hat<br />

nachgewiesen, daß Hilchen für seinen Entwurf polnische Statuten und<br />

Konstitutionen, das „Jus terrestre nobilitatis Prussiae“ und das auf Bitten des<br />

preußischen Adels bestätigte Landrecht herangezogen hatte, das eine Umgestaltung<br />

des Kulmer Rechts darstellt und betont, der Text könne wenig Auskunft über ein<br />

charakteristisches livländisches Landrecht geben, so daß er hier nicht weiter<br />

betrachtet werden soll 28 .<br />

6.3.3.) Die schwedische Periode<br />

Die Schweden knüpften in der Frage der Privilegienbestätigung und der Behandlung<br />

des livländischen Grundbesitzes zu Beginn ihrer Herrschaft über Livland weitgehend<br />

an die Vorgaben der polnischen Zeit an, hoben aber mit der Installierung einer<br />

eigenen Gerichtsverfassung die Funktion der Landgüter als eigenständige<br />

Gerichtsbezirke auf. Die Könige beschränkten sich darauf, nur diejenigen Privilegien<br />

24 Gadebusch, Jahrbücher II1, § 33, S. 68.<br />

25 Vgl. N. Angermann, Gotthard Kettler. Hg. v. Bund der Vertriebenen [Arbeitshilfe, Nr. 52], Bonn<br />

1987, S. 1, der für die angesprochene Zeit von 650-675 000 Menschen in Livland und einem Anteil<br />

der Deutschen von weniger als 10 Prozent ausgeht.<br />

26 Gadebusch, Jahrbücher II1, § 144, S. 267.<br />

27 Vgl. J.C. Schwartz, Versuch einer Geschichte. In: NNM, St. 5, (Riga 1794), S. 174.<br />

28 Vgl. O. Schmidt, Rechtsgeschichte Liv-, Est- und Curlands, S. 147f.

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