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1686, und Gouvernementsverordnungen (Patente und Plakate, die<br />

Bekanntmachungen und Aufrufe zur Einhaltung königlicher Befehle enthielten). Die<br />

Justizverfassung wurde - wie das Kirchenwesen - entscheidend von Gustav Adolph<br />

verbessert, der 1630 die Reformen mit der Veröffentlichung von<br />

Landgerichtsordnungen und die Frage der Zuständigkeit der Gerichte im Hinblick<br />

auf größtmögliche Effektivität für das schwedische Staatsganze einleitete. Die erste<br />

Instanz in Livland bildete nun für Zivilsachen das Landgericht; die<br />

Gerichtsordnungen von 1630 und 1632 teilten das Land in die vier Kreise Riga,<br />

Wenden, Dorpat, Pernau; 1632 modifizierte eine neue Landgerichtsordnung die<br />

Einteilung in drei Kreise sowie die Zusammensetzung der Gerichte, in denen ein<br />

Richter, zwei Beisitzer und ein Notar zweimal jährlich Gerichtssitzungen hegen<br />

sollten. Der Rechtsprechung der Kreisgerichte waren alle diejenigen unterworfen, die<br />

dem schwedischen König unmittelbar unterstellt waren, sie richteten in Zivil- und<br />

Strafsachen, ebenfalls in Policeysachen. Von besonderer Bedeutung sind für<br />

Gadebusch die Überlegungen, nach welchem Recht Urteile gesprochen werden<br />

sollten:<br />

„Die Landgerichte werden angewiesen, zuerst nach livländischen Rechten und löblichen<br />

Gewohnheiten, so weit dieselbe dem Worte Gottes oder der Landeshoheit nicht<br />

entgegen, und wenn darinn keine Gewißheit vorhanden, nach schwedischen Rechten,<br />

Satzungen, Reichsabschieden und Gebräuchen, die mit dem jure saniorum<br />

populorum communi einstimmig, zu sprechen.“ 31<br />

Die zweite gerichtliche Instanz bildeten - wie in der polnischen Periode - die Schloßgerichte,<br />

die 1631 in Dorpat, Riga und Kokenhausen errichtet wurden - nach 1639<br />

existierte nur noch dasjenige in Riga, welches als Oberlandgericht weiterbestand.<br />

Über die Zuständigkeit und die Umbenennung des Schloßgerichtes scheint<br />

Gadebusch sich nicht im Klaren gewesen zu sein, da er nur kurz seine Einrichtung<br />

und zum Jahr 1632 bereits Vermutungen über dessen bald erfolgte Auflösung äußert<br />

32 . Oberste gerichtliche Instanz des Landes war in der Schwedenzeit das livländische<br />

Hofgericht mit Sitz in Dorpat, das für alle bei den Landgerichten behandelte Sachen<br />

und für Bauernklagen gegen Gutsherren zuständig war und von dem aus, gemäß<br />

einer Anordnung der Königin Christina von 1651, die Revision noch an das<br />

Hofgericht in Stockholm gelangen konnte, was dem „Privilegium de non apellando“<br />

31 Gadebusch, Jahrbücher III1, § 20, S. 29.<br />

32 Vgl. Gadebusch, Jahrbücher III1, § 2, S. 6: „Es scheinet aber, daß sie mit peinlichen Dingen nichts<br />

zu thun gehabt haben.“; III1, § 20, S. 28.

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