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182<br />

überkommene ständische Autonomie Liv- und Estlands wieder erheblich<br />

eingeschränkt. Die Adelsordnung von 1775 nahm den Ritterschaften ihre Rolle als<br />

„custodes privilegiorum“. Die Befugnisse der Adelsgesellschaft wurden denen der<br />

Bürgergemeinde in der russischen Städteordnung angeglichen, sie erhielten die<br />

Erlaubnis, alle drei Jahre mit Genehmigung des Generalgouverneurs eine<br />

Versammlung abzuhalten, bekamen ein eigenes Haus, Siegel und eine Kasse<br />

zugesprochen. An die Stelle des Hofgerichtes, vor dem bis zu diesem Zeitpunkt<br />

Belange des Adels gegen die staatliche Administration vertreten werden konnten, trat<br />

nun der Gouverneur, der darüber wachte, daß die Verfahren der adligen<br />

Oberlandgerichte und Kreisgerichte nicht mit zarischen Interessen kollidierten. Die<br />

unter Peter III. vollzogene Aufhebung der Dienstpflicht der Adligen, die diesen einen<br />

wesentlichen Einfluß auf Verwaltung und Gesetzgebung gewährt hatte, bestätigte<br />

Katharina erst 1785 24 .<br />

J. Heyde hat in einem Aufsatz auf Parallelen in dem Vorgehen der verschiedenen<br />

Herrscher den Provinzen gegenüber hingewiesen und teilt die polnische,<br />

schwedische und die russische Zeit jeweils in drei Abschnitte: die Zeit vor der<br />

vollständigen Eroberung des Landes, in der der livländische Adel als notwendiger<br />

Bündnispartner umworben wird, die Zeit der Herrschaftssicherung direkt nach der<br />

Eroberung des Landes, in der die Krone den Einfluß des landsässigen Adels<br />

zurückdrängt und die Zeit der „Provinzialisierung“, in der die Krone sich aus der<br />

Verwaltung des Landes zurückzieht 25 .<br />

Gadebuschs dritte Grundannahme lautet: der Landesherr ist in der Gesetzgebung<br />

konsensgebunden und steht selbst unter dem gewachsenem Recht, wie die Kritik an<br />

den polnischen Königen nach 1561 verdeutlicht, die sich nicht an die für Livland<br />

äußerst günstigen Bestimmungen über das Indigenatsrecht bei der Besetzung der<br />

Landesämter, das Güterbesitzrecht, das Recht auf Religionsfreiheit und die<br />

Autonomie der Livländer halten wollten:<br />

„Als die Republick und die folgenden Könige in Polen in so kostbaren Kriegen mit<br />

Russen Livland gleichsam von neuen kaufen mussten: so schienen die Polen mit diesem<br />

von Siegmund August versiegelten Freyheitsbriefe nicht gänzlich zufrieden zu<br />

seyn. [...] Mich dünkt die Oberkeit ist eben so sehr verbunden ihr Wort zu halten, als<br />

der Unterthan.“ 26<br />

24 Vgl. Die Befreiung von der Dienstpflicht durch Peter III. in PSZ, Bd. XV, St. Petersburg 1830, Nr.<br />

11444.<br />

25 Vgl. J. Heyde, Zwischen Kooperation und Konfrontation. Die Adelspolitik Polen-Litauens und<br />

Schwedens in der Provinz Livland 1561-1650. In: ZfO, 47 (1998), H. 4, S. 544.<br />

26 Gadebusch, Jahrbücher I2, § 165, S. 568.

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