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Download - Baltische Historische Kommission

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Sie werden von geistlichen und weltlichen Mächten in Form von Belehnungen und<br />

Regalienverleihungen gesetzt und bestätigt. In Livland handelte es sich hierbei<br />

hauptsächlich um die Ritter- und Landrechte, verfassungsrechtlich relevante<br />

Verträge im Inneren sowie Konkordate und Friedensverträge nach außen. Die<br />

Privilegien sind in erster Linie Landesprivilegien oder Landesordnungen, die auf<br />

Basis des Sachsenspiegels als „Gnaden“ Fragen des Lehn- und Erbrechts regeln. Für<br />

Estland sind dies das Waldemar-Erichsche-Lehnrecht, das ein durch Gewohnheit<br />

eingebürgertes Recht kodifiziert und Bestimmungen über die Erneuerung von Lehn<br />

und die Landesgerichtsbarkeit enthält und als dessen Bearbeitung für Livland das<br />

Ältere Livländische Ritterrecht, das eher eine Privatkompilation als ein Gesetzbuch<br />

darstellt.<br />

2.) Befugnisse der Landesherren: deren Herrschaft wird als Addition einzelner<br />

Rechte verstanden. In diesem Bereich bemüht Gadebusch sich besonders darum,<br />

Kriterien für den Beweis der Landeshoheit aus den Bereichen der Gerichtsbarkeit,<br />

der Landtagspflicht, der Gesetzgebung und der Jurisdiktionsgewalt zu suchen.<br />

6.4.6.) Natur- und Vernunftrecht<br />

Das Naturrecht unterscheidet sich von dem positiven Recht dadurch, daß es ein<br />

überall und überzeitlich für alle Menschen geltendes Recht begründet und<br />

moraltheologische Wertvorstellungen in das Rechtsdenken transferiert. Im 18.<br />

Jahrhundert wandelte sich das in der Antike von der römischen Stoa und im<br />

Mittelalter von der christlichen Theologie geprägte Naturrecht zum Vernunftrecht<br />

109 , der ersten Sozial- und Rechtsphilosophie der Neuzeit, die sich universal und<br />

säkular zeigte und auf der Vorstellung einer naturwissenschaftlichen Methode (dem<br />

„mos geometricus“) beruhte. Das deutsche Naturrecht in dem von S. Pufendorf, C.<br />

Thomasius und C. Wolff geprägten Zeitraum stellte in erster Linie eine Rechts- und<br />

Staatstheorie dar und wirkte auf alle Bereiche des öffentlichen Rechts. Die<br />

Naturrechtler des 18. Jahrhunderts gingen vom Individuum aus, das Rechte forderte<br />

und Rechtsgarantien beanspruchte und konstatierten, es müsse entsprechend den<br />

physikalischen Naturgesetzen eine Gesetzlichkeit des Sittlichen geben, so daß die<br />

Gesetze des politischen Handelns mit den Gesetzen privater Sittlichkeit und einer<br />

Pflichtenlehre identifiziert werden könnten. Mit der Philosophie Kants wandelte sich

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