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Download - Baltische Historische Kommission

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wird Dorpat das Rigische Recht bestätigt, die Gerichtsbarkeit des Rats festgelegt und<br />

diesem eine von Statthalter und Landrichter unabhängige Gerichtsbarkeit<br />

zugestanden. Es folgen Verordnungen über die Gewährung der gesamten Akzise als<br />

spezifisch städtische Steuer, Fischerei- und Brauereirecht, Handel und die<br />

Stadtviehweide, um die in den folgenden Jahren immer wieder heftige Streitigkeiten<br />

entbrannten. Bemerkenswert ist für Gadebusch der 38. Artikel, der festschreibt: „Der<br />

Stadt soll von dem Gouverneur, Statthalter, und anderen Kronbedienten nichts neues<br />

aufgebürdet werden.“ 78 In der russischen Periode wurde die Stadt immer wieder<br />

aufgefordert, Abschriften ihrer Privilegien an die Reichsbehörden einzureichen,<br />

wobei sie stets auf das „Corpus Privilegiorum“ als vollständigste Sammlung<br />

zurückgriff.<br />

Verletzungen der städtischen Autonomie seitens der Landesregierung werden in den<br />

‘Jahrbücher[n]’ unter Hervorhebung ihrer Rechtswidrigkeit angeführt, wie zum Beispiel<br />

die Ereignisse des Jahres 1687, in dem die Glieder des Dorpater Stadtrats untereinander<br />

heillos zerstritten waren und sich gegenseitig ihre Kompetenzen<br />

absprachen. Der Generalgouverneur ließ schließlich in einem Reskript anordnen, daß<br />

der schwedische Landeshauptmann an den Ratssitzungen teilnehmen sollte und<br />

drohte den Ratsgliedern bei widersätzlichem Verhalten mit Amtsenthebung,<br />

wogegen die Ratsherren unter Berufung auf die Privilegien der Stadt Protest erhoben<br />

79 .<br />

Im 17. Jahrhundert waren in Dorpat (1625) und Riga (1675) Stadtkästen eingerichtet<br />

worden, in denen sich der „Staat der Stadt“ formierte 80 . Die russische Regierung<br />

verlangte von den Städten, ihre Finanzlage einmal jährlich dem Generalgouverneur<br />

zur Überprüfung vorzulegen. Bis 1641 standen den beiden Städten die<br />

Zollgerechtigkeit und das Recht zu, die Akzise - eine indirekte Verbrauchs- und<br />

Verkehrssteuer - zu erheben, danach verordnete der schwedische Generalgouverneur,<br />

daß die halbe Akzise an die schwedische Krone abzuführen sei, was für Dorpat 1646<br />

im „Corpus Privilegiorum“ fixiert wurde<br />

81 . Neben der Akzise, die als<br />

Konsumtionssteuer auf Bier und Branntwein erhoben wurde, konnte Dorpat<br />

zeitweilig über den Fischzoll verfügen, dessen Einnahme der Stadt jedoch seit 1593<br />

von der polnischen Regierung streitig gemacht wurde. Es bleibt in den<br />

78 Gadebusch, Jahrbücher III1, § 134, S. 221.<br />

79 Vgl. Gadebusch, Jahrbücher III2, § 213, S. 446-456.<br />

80 Vgl. Gadebusch, Jahrbücher II2, § 263, S. 597; III2, § 88, S. 134.

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