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Zulieferer im Netz Neustrukturierung der Logistik am ... - ISF München

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BetrVG ebenso möglich wie die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des<br />

an<strong>der</strong>en Betriebsrats als sogenannte Auskunftspersonen. Für die Kontrolle<br />

von Betriebsvereinbarungen ist schließlich vom Bundesarbeitsgericht<br />

anerkannt, daß das Management dem Betriebsrat die Ausübung<br />

seiner Mitbest<strong>im</strong>mungsrechte auch dann ermöglichen muß, wenn Drittunternehmen<br />

beteiligt sind, wie z.B. bei einer entsprechenden Datenübermittlung<br />

zum Autohersteiler. Das bedeutet eine weitere Gelegenheit<br />

zum Informationsaustausch <strong>der</strong> beteiligten Betriebsräte. (Vgl. dazu auch<br />

den Beitrag von J. Wagner in diesem Band).<br />

Daneben wird in jüngerer Zeit zunehmend die Frage diskutiert, ob Abnehmer<br />

und <strong>Zulieferer</strong> nicht häufig einen Konzern <strong>im</strong> Sinne von § 54<br />

BetrVG bilden. Die Konsequenz wäre eine Vertretung <strong>der</strong> Betriebsräte<br />

des abhängigen (<strong>Zulieferer</strong>-)Unternehmens <strong>im</strong> be<strong>im</strong> herrschenden (Abnehmer-)Unternehmens<br />

zu bildenden Konzernbetriebsrat. Mehrheitsbeteiligung<br />

und Beherrschungsvertrag liegen zwar in aller Regel be<strong>im</strong> <strong>Zulieferer</strong>verhältnis<br />

nicht vor. In Betracht kommt allerdings ein sogenannter<br />

faktischer Konzern, da Abhängigkeit und einheitliche Leitung, die das<br />

Gesetz for<strong>der</strong>t, auch auf langfristigen Liefer-, Abnahme- o<strong>der</strong> Lizenzverträgen,<br />

dem Erlaß von Richtlinien und ständigen Anweisungen beruhen<br />

können. (Ausführlicher dazu <strong>der</strong> Beitrag von Nagel/Riess, Theiss in diesem<br />

Band.)<br />

Weiter wird zu prüfen sein, ob nicht in einer Reihe von <strong>Zulieferer</strong>betrieben<br />

<strong>der</strong> Kernbereich <strong>der</strong> Arbeitgeberfunktionen (soziale, personelle Angelegenheiten)<br />

bereits so weit an den Abnehmer übertragen worden ist,<br />

daß <strong>der</strong> <strong>Zulieferer</strong>betrieb lediglich als Abteilung des Abnehmerbetriebs<br />

anzusehen ist.<br />

Darüber hinaus müssen bereits heute die Betriebsräte in <strong>Zulieferer</strong>unternehmen<br />

trotz aller Fremdbest<strong>im</strong>mung noch vorhandene Mitbest<strong>im</strong>mungsspielräume<br />

ausnutzen. Die globale Beurteilung darf nicht den<br />

Blick für zwar unbefriedigende, aber doch <strong>im</strong> Detail bestehende praktische<br />

und rechtliche Ansatzpunkte verstellen. Die Übermittlung personenbeziehbarer<br />

Daten an den Abnehmer, z.B. <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Qualitätskontrolle,<br />

unterliegt dem Mitbest<strong>im</strong>mungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6<br />

BetrVG. Betriebsräte können hier durchaus Regelungen für den Persönlichkeitsschutz<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer durchsetzen. Ebenso haben sie die<br />

Möglichkeit, nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG die Arbeitszeit zu verstetigen,<br />

den Arbeitseinsatz für den einzelnen planbarer zu machen. Die<br />

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts billigt ihnen nämlich ein Initiativrecht<br />

auch zur vorausschauenden Regelung von Überstunden zu.<br />

Da können z.B. die dem Betriebsrat vom Management zu gebenden<br />

Mendius/Wendeling-Schrö<strong>der</strong> (1991): <strong>Zulieferer</strong> <strong>im</strong> <strong>Netz</strong> - Zwischen Abhängigkeit und Partnerschaft.<br />

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-68012

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