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Zulieferer im Netz Neustrukturierung der Logistik am ... - ISF München

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setzen und von <strong>der</strong> Unternehmensleitung gewünschte Maßnahmen zu<br />

erpressen.<br />

Beispiele aus <strong>der</strong> Praxis zeigen, daß <strong>Zulieferer</strong> und Hersteller auch in<br />

diesem Punkt zus<strong>am</strong>menarbeiten und <strong>der</strong> <strong>Zulieferer</strong>, <strong>der</strong> eine best<strong>im</strong>mte<br />

Maßnahme wie z. B. Überstunden durchsetzen möchte, sozusagen, »auf<br />

Bestellung« vom Kunden den entsprechenden Brief erhält, in dem dann<br />

steht, daß kurzfristige Lieferungen erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

So berichtete ein in einem mit <strong>der</strong> Herstellung von Schließzylin<strong>der</strong>n befaßten<br />

Betrieb beschäftigter Kollege, von dem Betriebsrat sei mit dem Hinweis<br />

auf 400 angeblich ohne Schlösser auf dem Werkshof von Audi stehende<br />

PKW S<strong>am</strong>stagsarbeit gefor<strong>der</strong>t worden. Er habe daraufhin den Betriebsrat<br />

bei Audi angerufen. Auf dessen Nachforschen <strong>im</strong> eigenen Betrieb habe sich<br />

herausgestellt, daß tatsächlich die 400 Autos <strong>im</strong> Hof stünden, allerdings<br />

nicht ohne Schlösser, son<strong>der</strong>n ohne Sitze. Aufgrund dieser Information<br />

konnte die S<strong>am</strong>stagsarbeit abgewendet werden.<br />

Um hier zwischen tatsächlicher Abhängigkeit und vorgespiegelten Tatsachen<br />

unterscheiden zu können, muß sich eine aktive Informationspolitik<br />

auch auf die Beschaffung von Informationen, die nur außerhalb des<br />

Beschäftigungsbetriebes erhältlich sind - etwa durch den Kontakt mit<br />

Betriebsräten des Kunden - erstrecken. Weiterhin ist es erfor<strong>der</strong>lich und<br />

rechtlich zulässig, daß die Betriebsräte Kenntnis von den Lieferverträgen<br />

erhalten, die von den Geschäftsleitungen - obwohl sie häufig mit Vertragsregelungen<br />

argumentieren - den Interessenvertretungen so gut wie<br />

nie zur Verfügung gestellt werden.<br />

(a) Informationsbeschaffung auf betrieblicher Ebene<br />

Zunächst sollen daher <strong>im</strong> folgenden die Möglichkeiten, die Betriebsrat<br />

und Wirtschaftsausschuß zur Beschaffung dieser Informationen <strong>im</strong> eigenen<br />

Betrieb zur Verfügung stehen, dargestellt werden.<br />

- Informationsrechte des Betriebsrats<br />

Dem Arbeitgeber steht grundsätzlich die Pflicht zu, den Betriebsrat mit<br />

den zur Durchführung seiner Aufgaben erfor<strong>der</strong>lichen Informationen zu<br />

versorgen (§ 80, Abs. II BetrVG). 14<br />

Diese »Generalklausel« wird dann in<br />

einigen Normen konkretisiert. Von Bedeutung ist hier zunächst § 90<br />

BetrVG. Demnach hat eine Unterrichtung zu erfolgen bei <strong>der</strong> Planung<br />

von technischen Anlagen (Nr. 2) sowie von Arbeitsverfahren und Arbeits-<br />

14 Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, Handkommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl., <strong>München</strong><br />

1990 (<strong>im</strong> folgenden: FAK), Rn. 29 zu § 80.<br />

Mendius/Wendeling-Schrö<strong>der</strong> (1991): <strong>Zulieferer</strong> <strong>im</strong> <strong>Netz</strong> - Zwischen Abhängigkeit und Partnerschaft.<br />

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-68012

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