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Zulieferer im Netz Neustrukturierung der Logistik am ... - ISF München

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geln zu beachten haben und ausgeschlossen werden müssen, wenn sie<br />

diese Spielregeln übertreten, sollen auch <strong>im</strong> wirtschaftlichen Wettbewerb<br />

die Marktteilnehmer nur mit den Wettbewerbsregeln von Preis und Leistung<br />

konkurrieren und nicht durch regelwidriges Verhalten einen Vorsprung<br />

erringen können. Solches regelwidriges, wettbewerbswidriges<br />

Verhalten kommt <strong>im</strong>mer vor, wenn einzelne Marktteilnehmer statt durch<br />

Preis und Leistung ihr Ziel durch Marktmacht, durch Gewalt erreichen<br />

können. Überall, wo die Marktmacht einzelner in Teilmärkten zum Zuge<br />

kommt, wird das wirtschaftliche Grundrecht <strong>der</strong> Freiheit und Chancengleichheit<br />

für die übrigen machtlosen Konkurrenten verletzt, geraten sie<br />

regelwidrig in Rückstand und haben deshalb einen ordnungspolitischen<br />

Schutzanspruch gegen den Staat, seiner Garantiepflicht für die Chancengleichheit<br />

<strong>im</strong> Wettbewerb nachzukommen.<br />

Marktmacht kann nur entstehen, wenn in einer Region o<strong>der</strong> in einem<br />

Wirtschaftssektor dominierende Marktteilnehmer (Marktführer) o<strong>der</strong><br />

eine beschränkte Zahl von Nachfragern mit relevantem Marktanteil eine<br />

überragende Nachfragerstellung gegenüber den Wettbewerbsanbietern<br />

einnehmen. Marktmacht hat <strong>im</strong>mer <strong>der</strong> Große, <strong>der</strong> Mächtige gegenüber<br />

dem Kleinen, dem Ohnmächtigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob <strong>der</strong><br />

Inhaber <strong>der</strong> Marktmacht ein privater Anteilseigner o<strong>der</strong> die öffentliche<br />

Hand ist. Private und öffentliche Unternehmen suchen und nutzen die<br />

Marktmacht in gleicher Weise, verhalten sich wettbewerbstheoretisch aus<br />

<strong>der</strong> Sicht ihrer betroffenen mittelständischen Anbieter also gleichartig<br />

und auch gleich wettbewerbswidrig. Aus den umfangreichen Ergebnissen<br />

<strong>der</strong> Privatisierungsforschung hat sich jedenfalls hinsichtlich <strong>der</strong> Marktmacht<br />

und ihres Einsatzes zwischen privaten und öffentlichen Unternehmen<br />

kein Unterschied gezeigt. 7<br />

Öffentliche Unternehmen streben genau<br />

so nach Marktmacht wie private, mißbrauchen diese Marktmacht<br />

ebenso wie private Großunternehmen gegenüber ihren kleineren Geschäftspartnern<br />

und zeigen eher größere als geringere Anfälligkeit für<br />

einen Mißbrauch <strong>der</strong> Marktmacht durch Organe o<strong>der</strong> einzelne Mitarbeiter.<br />

8<br />

Der Schutzanspruch Chancengleichheit gegen die Marktmacht richtet<br />

sich deshalb in gleicher Weise gegen private wie öffentliche Unternehmen<br />

mit Marktmacht.<br />

Die Marktmacht privater Unternehmer ist regelmäßig durch ihren<br />

Marktanteil und d<strong>am</strong>it durch ihre Größe entstanden. Ein solcher Marktanteil<br />

und die entsprechende Größe müssen von privaten Unternehmen<br />

überregional erreicht werden. Statistisch schaffen dies nicht einmal 1 %<br />

7 Vgl. H<strong>am</strong>er, E., Privatisierung als Rationalisierungschance, Hannover 1981, S. 160ff.<br />

8 Ebenda, S. 142 ff.<br />

Mendius/Wendeling-Schrö<strong>der</strong> (1991): <strong>Zulieferer</strong> <strong>im</strong> <strong>Netz</strong> - Zwischen Abhängigkeit und Partnerschaft.<br />

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-68012

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