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Zulieferer im Netz Neustrukturierung der Logistik am ... - ISF München

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mungsangelegenheiten zuständig, die mehrere Konzernunternehmen betreffen<br />

und nur einheitlich regelbar sind. Um welche Regelungsmaterien<br />

es sich hierbei handelt, ist bereits erwähnt worden. Als herausstechende<br />

Beispiele seien an dieser Stelle nochmals Arbeitzeit- und Urlaubsregelungen,<br />

die Überstunden-Problematik sowie die Festlegung des Zeitpunktes<br />

für Betriebsvers<strong>am</strong>mlungen erwähnt. Unterschiedliche Regelungen können<br />

in diesen Angelegenheiten systembedingt keinen Bestand haben.<br />

Soweit den Zulieferunternehmen arbeitsrechtliche Entscheidungsspielräume<br />

in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verbleiben,<br />

ist <strong>der</strong> KBR nicht zuständig. Hier nehmen die Betriebsräte und<br />

Ges<strong>am</strong>tbetriebsräte die betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungs- und<br />

Mitbest<strong>im</strong>mungsrechte dezentral und autonom wahr. Es bestehen keine<br />

Hierarchien zwischen BR, GBR und KBR, d.h. GBR und KBR haben<br />

keine Weisungsbefugnisse gegenüber den Betriebsräten.<br />

Daneben ist <strong>der</strong> KBR <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> abgeleiteten Zuständigkeit gem.<br />

§ 58 Abs. 2 BetrVG für die Behandlung und Entscheidung von Angelegenheiten<br />

zuständig, mit denen <strong>der</strong> BR und GBR eines Unternehmens<br />

ihn beauftragt. Dies kommt z. B. in Betracht, wenn die besseren Informations-<br />

und Kontaktmöglichkeiten des KBR zur Konzernspitze ausgenutzt<br />

werden sollen. Der KBR kann in diesem Rahmen Vereinbarungen<br />

sowohl mit <strong>der</strong> Konzernspitze als auch mit <strong>der</strong> Unternehmensleitung<br />

einzelner Konzernglie<strong>der</strong> abschließen.<br />

Gegenüber dem Lösungsansatz, den Betriebsbegriff über Unternehmensgrenzen<br />

hinweg neu zu fassen, hat dies den Vorteil, daß die gewachsenen<br />

betrieblichen Interessenvertretungsstrukturen erhalten bleiben.<br />

Führt die Lösung über den Betriebsbegriff dazu, daß die Zuliefer- und<br />

Hersteller-Beschäftigten durch ein einziges, einheitlich und umfassend<br />

zuständiges Mitbest<strong>im</strong>mungsorgan, den BR, vertreten werden, handelt<br />

es sich bei <strong>der</strong> Konzernmitbest<strong>im</strong>mung um ein zentral und dezentral<br />

abgestuftes Interessenvertretungsgefüge. Es ist den unternehmerischen<br />

Entscheidungsstrukturen angeglichen, da auch bei den engsten JIT-Zulieferbeziehungen<br />

unternehmerische und mitbest<strong>im</strong>mungsrechtliche Autonomiespielräume<br />

<strong>im</strong> Zulieferbetrieb verbleiben können, z. B. in den <strong>der</strong><br />

Endmontage vorgelagerten Bereichen. Die Interessenvertretung kann<br />

daher <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Konzernmitbest<strong>im</strong>mung entsprechend dem unternehmerischen<br />

Wechselspiel von Einfluß und Autonomie ausgestaltet<br />

werden. Soweit externe Einflüsse auf die Arbeitsbedingungen <strong>im</strong> Zulieferunternehmen<br />

durchschlagen, sind die Konzernbetriebsräte gefragt, <strong>im</strong><br />

übrigen bleiben die Betriebsräte handlungsautonom. Eine über die einheitlichen<br />

Systemzwänge hinausgehende vertretungspolitische Zus<strong>am</strong>-<br />

Mendius/Wendeling-Schrö<strong>der</strong> (1991): <strong>Zulieferer</strong> <strong>im</strong> <strong>Netz</strong> - Zwischen Abhängigkeit und Partnerschaft.<br />

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-68012

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