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Zulieferer im Netz Neustrukturierung der Logistik am ... - ISF München

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menfassung <strong>der</strong> Beschäftigten <strong>der</strong> Zuliefer- und Herstellerunternehmen<br />

wird vermieden.<br />

Der konzernrechtliche Lösungsansatz kommt nur in den Fallgestaltungen<br />

zum Tragen, in denen die JIT-Zulieferbeziehung Konzernverhältnisse<br />

hervorbringt. Hierfür sind die konzernrechtlichen Vorschriften <strong>der</strong><br />

§§ 17, 18 AktG maßgebend, auf die für den KBR in § 54 BetrVG verwiesen<br />

wird.<br />

Es kann sich um einen Vertragskonzern handeln, wenn sich aus dem<br />

Inhalt des Liefervertrags ergibt, daß das Zulieferunternehmen <strong>der</strong> einheitlichen<br />

Leitung des Automobilherstellers unterstellt wird. 15<br />

Dies kann nur nach eingehen<strong>der</strong> Analyse <strong>der</strong> abgeschlossenen Verträge<br />

<strong>im</strong> Einzelfall entschieden werden.<br />

Rechtlich unerheblich ist es jedenfalls, wenn die Verträge nicht als Beherrschungsverträge<br />

tituliert werden o<strong>der</strong> den Parteien nicht bewußt ist,<br />

daß es sich bei den Verträgen um Beherrschungsverträge handelt. Auch<br />

fehlende Form- und Zust<strong>im</strong>mungserfor<strong>der</strong>nisse sind jedenfalls insoweit<br />

unbeachtlich, als es sich dann (bis zur Kündigung) um einen fehlerhaft<br />

wirks<strong>am</strong>en Beherrschungsvertrag handelt.<br />

Indizien für einen Beherrschungsvertrag ergeben sich daraus, daß es<br />

keine Formular-, son<strong>der</strong>n <strong>im</strong> einzelnen ausgehandelte Verträge sind, die<br />

bereits <strong>im</strong> Vorfeld und für die Abwicklung <strong>der</strong> Lieferbeziehung beson<strong>der</strong>s<br />

enge Kooperationen regeln und beson<strong>der</strong>e Absicherungen für den<br />

Fall vorsehen, daß eine Partei vorzeitig aus <strong>der</strong> Lieferbeziehung ausscheiden<br />

will.<br />

Ist <strong>der</strong> Einfluß nicht vertraglich fixiert, kann sich aus <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Ausgestaltung <strong>der</strong> Lieferbeziehung ergeben, daß faktische Konzerne vorliegen.<br />

16<br />

Konzerne entstehen gem. §§ 17 Abs. 1,18 Abs. 1, Satz 3 AktG,<br />

wenn ein herrschendes Unternehmen über Mittel verfügt, die es ihm<br />

ermöglichen, best<strong>im</strong>mte Maßnahmen in dem beherrschten Unternehmen<br />

zu veranlassen. Es kommt nicht darauf an, ob die veranlaßten Maßnahmen<br />

für das beherrschte Unternehmen Vor- o<strong>der</strong> Nachteile bringen.<br />

Entstehende Nachteile ziehen gem. §§ 311, 302 AktG Nachteils- o<strong>der</strong><br />

Verlustausgleichspflichten nach sich. Diese betreffen nicht die Voraussetzungen,<br />

son<strong>der</strong>n bereits die Rechtsfolgen eines Konzerns. Die durch JIT-<br />

15 Nagel, B.. Der Lieferant On line - Unternehmensrechtliche Probleme <strong>der</strong> Just-in-t<strong>im</strong>e-Produktion<br />

<strong>am</strong> Beispiel <strong>der</strong> Automobilindustrie, in: DB 1988, S. 2291 ff.<br />

16 Nagel. B./Riess, B.Theis, C. Der faktische Just-in-t<strong>im</strong>e-Konzern - Unternehmensübergreifende<br />

Rationalisierungskonzepte und Konzernrecht <strong>am</strong> Beispiel <strong>der</strong> Automobilindustrie, in: DB 1989.<br />

S. 1505 ff.<br />

Mendius/Wendeling-Schrö<strong>der</strong> (1991): <strong>Zulieferer</strong> <strong>im</strong> <strong>Netz</strong> - Zwischen Abhängigkeit und Partnerschaft.<br />

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-68012

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