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Zulieferer im Netz Neustrukturierung der Logistik am ... - ISF München

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griffs nach dem BetrVG, die Bildung von Konzernbetriebsräten be<strong>im</strong><br />

Automobilhersteller sowie tarifvertragliche Handlungspotentiale.<br />

2. Mitbest<strong>im</strong>mungsrechtliche und tarifpolitische Handlungspotentiale<br />

2.1 Die Neubest<strong>im</strong>m<strong>im</strong>g des Betriebsbegriffs nach dem BetrVG<br />

Es wird erwogen, den Betrieb an <strong>der</strong> logistischen Kette entlang neu zu<br />

formieren und ihn nicht mehr auf die formalrechtlichen Unternehmensgrenzen<br />

zu beschränken. Die Beschäftigten <strong>im</strong> Zuliefer- und Automobilunternehmen<br />

sind organisatorisch einem einheitlichen Leitungsapparat<br />

unterstellt. Sie werden von den Systemwirkungen in gleicher Weise betroffen<br />

und sollen daher auch durch ein einheitliches Interessenvertretungsorgan,<br />

den Betriebsrat, vertreten werden. 6<br />

Der Betrieb <strong>im</strong> Sinne des BetrVG ist nicht ausdrücklich definiert, son<strong>der</strong>n<br />

hat sich durch die Rechtsprechung und Lehre herausgebildet. 7<br />

Zweck des Betriebsbegriffs ist es, arbeitsorganisatorisch verselbständigte<br />

Einheiten interessenpolitisch zu einer Einheit zus<strong>am</strong>menzufassen. Einheitliche<br />

Betroffenheit <strong>im</strong> Rahmen einer abgeschlossenen Organisationsstruktur<br />

soll auch eine einheitliche und homogene Interessenvertretung<br />

und Verhandlungseinheit nach sich ziehen. 8<br />

Bei <strong>der</strong> Festlegung von Betriebsgrenzen<br />

ist daher auch auf die Interessenlage <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

abzustellen. Es ist danach zu fragen, in welchen Organisationsstrukturen<br />

die Interessen <strong>der</strong> Beschäftigten opt<strong>im</strong>al vertreten werden können. 9<br />

Das<br />

gilt grundsätzlich nur für die Organisation <strong>der</strong> Interessenvertretung innerhalb<br />

eines Unternehmens, nicht aber in unternehmensübergreifenden<br />

Zus<strong>am</strong>menhängen. Zwar kann ein Betrieb auch von zwei o<strong>der</strong> mehreren<br />

Unternehmen geleitet werden. Es handelt sich um Gemeinschaftsbetriebe.<br />

10<br />

Von <strong>der</strong> Rechtsprechung und Lehre wird hierfür eine wenn nicht<br />

ausdrückliche, so doch zumindest konkludente Leitungsvereinbarung<br />

6 Tr<strong>im</strong>mer, R.. Degeneriert das Betriebsverfassungsrecht unter den Bedingungen hochgradiger informationstechnischer<br />

Betriebs- und Unternehmensverkettungen zu einer Restgröße des kollektiven<br />

Arbeitsrechts? in: Heckenhauer/Hexel/Selzer (Hrsg.): Soziale Demokratie gestalten - Mitbest<strong>im</strong>mung<br />

<strong>am</strong> Arbeitsplatz und in <strong>der</strong> Gesellschaft, Hannover 1988. S. 106 ff.. 115.<br />

7 BAG. EzA § 4 BetrVG 1972 Nr. 4: Dietz Richardi. § 1 Rz. 57. 58. 62: GnadeKehrmann Schnei<strong>der</strong>!<br />

Blanke. § 1 Rz. 5; Peter, Manfred. Probleme des Betriebs- und Unternehmensbegriffs nach dem<br />

Betriebsverfassungsgesetz, in: DB 8/1990. S. 424ff.: Trümner, a.a.O.. S. 114f.<br />

8 Dietz Richardi. § T Rz. 62, 63. 71: Fitting Auffarth Kaiser Heither, § 3 Rz. 33: G<strong>am</strong>illscheg, F.. Be<br />

trieb und Unternehmen - Zwei Grundbegriffe des Arbeitsrechts, in: AuR 2/1989, S. 33ff.<br />

9 Dietz Richardi 4 Rz. 15.21.22.<br />

10 Fitting Auffarth Kaiser Heither 1 Rz. 49ff.<br />

Mendius/Wendeling-Schrö<strong>der</strong> (1991): <strong>Zulieferer</strong> <strong>im</strong> <strong>Netz</strong> - Zwischen Abhängigkeit und Partnerschaft.<br />

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-68012

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