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Zulieferer im Netz Neustrukturierung der Logistik am ... - ISF München

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Weitergegeben werden ja unter Umständen Betriebsdaten (wo wurde<br />

wann welches Teil produziert), von denen sich häufig Rückschlüsse auf<br />

das Verhalten <strong>der</strong> einzelnen Personen ziehen lassen, weil z.B. die Personalnummer<br />

o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Identifizierungsmöglichkeit enthalten ist<br />

(siehe beispeilsweise die Ausführungen § 87, Abs. 1, Nr. 6 BetrVG), so<br />

daß mit einem Zusatzwissen aus Schichtplänen, Gesprächen und ähnlichem<br />

eine Identifizierung möglich ist. Dann aber handelt es sich um die<br />

Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte i.S.v. § 24 BDSG.<br />

Demnach ist die Übermittlung dieser Daten nur unter ganz best<strong>im</strong>mten<br />

Voraussetzungen zulässig - § 24, Abs. 1, Satz 1 BDSG. Von den dort<br />

aufgeführten Alternativen kommt in Betracht, daß die Daten <strong>im</strong> Rahmen<br />

eines Vertragsverhältnisses - nämlich des Arbeitsvertragsverhältnisses<br />

- übermittelt werden können, sofern ein berechtigtes Arbeitgeberinteresse<br />

besteht.<br />

In diesem Sinne muß man davon ausgehen, daß die Daten - sofern sie<br />

sich auf das zur Durchführung <strong>der</strong> Arbeit Erfor<strong>der</strong>liche beschränken -<br />

übermittelt werden dürfen, sofern sich <strong>der</strong> Arbeitsvertrag in Einklang mit<br />

<strong>der</strong> Produktionsstruktur befindet, wovon man in <strong>der</strong> Regel wohl ausgehen<br />

muß. 26<br />

Bei <strong>der</strong> dargestellten Einfügung einer persönlichen Identifizierungsnummer<br />

auf einer per Datenfernübertragung übermittelten Rechnung bestehen<br />

demnach kaum datenschutzrechtliche Bedenken. An<strong>der</strong>s liegt <strong>der</strong><br />

Fall aber, wenn Hersteller <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Qualitätssicherung genaue<br />

Belegschaftsprofile <strong>der</strong> <strong>Zulieferer</strong> verlangen, um unter Umständen selbst<br />

Einfluß auf die Auswahl bei Qualifikationsmaßnahmen zu nehmen. Hier<br />

sollen angeblich Fragenkataloge mit bis zu 900 Fragen existieren, anhand<br />

<strong>der</strong>er sich die Hersteller ein lückenloses Bild <strong>der</strong> Produktionsbedingungen<br />

be<strong>im</strong> <strong>Zulieferer</strong> machen, und dabei werden aller Wahrscheinlichkeit<br />

nach auch personenbezogene Daten weitergegeben, die nicht mehr<br />

von den Ausnahmen des § 24 BDSG gedeckt werden.<br />

Allerdings sind <strong>der</strong>artige Kataloge <strong>im</strong> Rahmen dieser Untersuchung<br />

nicht zu beschaffen gewesen, da wohl Betriebsräte selbst nur in den<br />

seltensten Fällen Einblick in diese Fragen erhalten, obwohl dies rechtlich<br />

zulässig ist, da sie m.E. zu den Unterlagen zählen, die <strong>der</strong> Betriebsrat zur<br />

Durchführung seiner Aufgaben - hier <strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong> Einhaltung<br />

des BDSG - benötigt.<br />

Eine endgültige Klärung <strong>der</strong> Frage, ob mit <strong>der</strong> Beantwortung <strong>der</strong> Fra-<br />

26 Däubler, Computer und Recht 1988. S. 840.<br />

Mendius/Wendeling-Schrö<strong>der</strong> (1991): <strong>Zulieferer</strong> <strong>im</strong> <strong>Netz</strong> - Zwischen Abhängigkeit und Partnerschaft.<br />

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-68012

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