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Zulieferer im Netz Neustrukturierung der Logistik am ... - ISF München

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wird; zum an<strong>der</strong>n gibt es auch hier »gemeins<strong>am</strong>e Ges<strong>am</strong>tbetriebsräte«<br />

o<strong>der</strong> »Arbeitsgemeinschaften <strong>der</strong> Betriebsräte« zur gemeins<strong>am</strong>en Information<br />

bzw. zum Interessenabgleich. 18<br />

Seit vielen Jahren wird diskutiert, daß Mitbest<strong>im</strong>mungsdefizite in internationalen<br />

Unternehmensverflechtungen bestehen: Ist eine Konzernspitze<br />

<strong>im</strong> Ausland, haben die nationalen Interessenvertretungsgremien (Aufsichtsrat<br />

sowie Betriebsrat/Ges<strong>am</strong>tbetriebsrat/Konzernbetriebsrat) keinen<br />

formellen Zugriff auf sie. Auch fehlen formelle Kommunikationsund<br />

Koordinationsmöglichkeiten mit den Interessenvertretern <strong>im</strong> Ausland.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e in den deutsch-französischen Beziehungen zeichnen sich<br />

hier in neuerer Zeit Än<strong>der</strong>ungen ab. So haben die Firmen Thomsen<br />

Grand Public und Bull und ihnen folgend BSN internationale Informationsausschüsse<br />

gebildet. In an<strong>der</strong>en Konzernen und über Frankreich<br />

hinaus gibt es entsprechende Bemühungen zu verzeichnen. Charakteristisch<br />

für diese Vereinbarungen sind:<br />

- Definierte Unterrichtungsrechte und Anhörungsrechte,<br />

- ein Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten, ggf. mit <strong>der</strong> Möglichkeit<br />

eines zeitlichen Aufschubs,<br />

- Regelungen zur Zus<strong>am</strong>mensetzung,<br />

- Regelungen zur Kostentragung, ggf. einschließlich Sachverständigenkosten,<br />

- Regelungen zum Tagungsrhythmus. 19<br />

Versucht man, aus den dargestellten Strukturen <strong>der</strong> vereinbarten Mitbest<strong>im</strong>mung<br />

Konsequenzen zu ziehen, so ergibt sich folgendes:<br />

(1) In den Bereichen, in denen Mitbest<strong>im</strong>mungsdefizite deutlich gemacht<br />

werden konnten, zeigt sich, daß in <strong>der</strong> Praxis ein Regelungsbedarf<br />

entsteht. Fehlende ausdrückliche Ermächtigungen erweisen sich<br />

demgegenüber als nachrangig.<br />

(2) In <strong>der</strong> Regel wird versucht, bestehende institutionelle o<strong>der</strong> sonstige<br />

Mitbest<strong>im</strong>mungsinstanzen unberührt zu lassen und die vereinbarten<br />

Mitbest<strong>im</strong>mungsstrukturen als zusätzliche Strukturen zu verstehen.<br />

(3) Faktoren, die auch in <strong>Zulieferer</strong>-Abnehmer-Verhältnissen entsprechende<br />

Regelungsbedarfe begründen, sind<br />

- das Interesse <strong>der</strong> Unternehmen an hochmotivierten und <strong>im</strong> Ges<strong>am</strong>tsystem<br />

denkenden Mitarbeitern;<br />

18 Blank u.a., Arbeitnehmerschutz bei Betriebsaufspaltung und Unternehmensteilung, 2. Aufl., Köln<br />

1987, Anhang<br />

19 Vgl. dazu auch den Beitrag von Breit in diesem Buch.<br />

Mendius/Wendeling-Schrö<strong>der</strong> (1991): <strong>Zulieferer</strong> <strong>im</strong> <strong>Netz</strong> - Zwischen Abhängigkeit und Partnerschaft.<br />

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-68012

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