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Zulieferer im Netz Neustrukturierung der Logistik am ... - ISF München

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Entlohnung (§ 87, Abs. 1, Nrn. 10 und 11 BetrVG) sowie Fragen <strong>der</strong><br />

betrieblichen und <strong>der</strong> außerbetrieblichen Berufs- und Fortbildung<br />

(§§ 96-98 BetrVG), da sich in diesen Bereichen durch die eingangs geschil<strong>der</strong>ten<br />

möglichen Auswirkungen auf die Produktionsabläufe in vernetzten<br />

Betrieben häufig neue Verhandlungsnotwendigkeiten und Gestaltungsmöglichkeiten<br />

ergeben können. Dabei ergibt sich die Einengung<br />

von Verhandlungsmasse auf Seiten des Unternehmens dann höchstens<br />

aus wirtschaftlichen, nicht jedoch aus technisch und betriebsorganisatorisch<br />

vermittelten Notwendigkeiten.<br />

Ziel dieser Ausführungen ist es, zu verdeutlichen, daß letztlich nur eine<br />

genaue Analyse <strong>der</strong> konkreten Bedingungen <strong>im</strong> jeweiligen <strong>Zulieferer</strong>betrieb<br />

eine Aussage darüber zuläßt, inwieweit die Mitbest<strong>im</strong>mungsrechte<br />

tatsächlich eingeschränkt sind; zu einer grundsätzlichen Mutlosigkeit besteht<br />

jedenfalls kein Anlaß. Kommt man nach dieser Analyse zu dem<br />

Schluß, daß be<strong>im</strong> <strong>Zulieferer</strong>unternehmen eigener Verhandlungsspielraum<br />

besteht, ergeben sich hinsichtlich <strong>der</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> Mitbest<strong>im</strong>mungsrechte<br />

auf betrieblicher Ebene keine wesentlichen Unterschiede<br />

gegenüber »normalen« Betrieben. Deshalb soll hier ausführlich<br />

auch nur noch auf die Mitbest<strong>im</strong>mung aus § 87, Abs. 1, Nr. 6 BetrVG<br />

eingegangen werden, da sich hier in den Fällen, in denen Betriebe zum<br />

Zwecke <strong>der</strong> Datenfernübertragung miteinan<strong>der</strong> vernetzt werden, einige<br />

Beson<strong>der</strong>heiten ergeben.<br />

(a) Mitbest<strong>im</strong>mung bei <strong>der</strong> Einführung technischer Einrichtungen, die<br />

geeignet sind, Verhalten und Leistung <strong>der</strong> Arbeitnehmer zu überwachen,<br />

§ 87, Abs. 1, Nr. 6 BetrVG<br />

Es stellt sich nämlich die Frage, ob die zur Datenfernübertragung (DFÜ)<br />

eingesetzten Geräte möglicherweise zur Überwachung <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

geeignet sind. Für diesen Fall wären sie nämlich mitbest<strong>im</strong>mungspflichtig<br />

<strong>im</strong> Sinne von § 87, Abs. 1, Nr. 6 BetrVG, um einen Persönlichkeitsschutz<br />

<strong>der</strong> an den Anlagen beschäftigten Kollegen zu gewährleisten.<br />

Dafür, daß dies in den meisten Fällen so sein wird, gibt es einige Hinweise.<br />

- Einführung von DFÜ in Verbindung mit an<strong>der</strong>en Anlagen<br />

Zunächst gilt, daß die zur Vernetzung benötigten Anlagen in den seltensten<br />

Fällen »isoliert« angeschafft werden. Häufig macht eine datentechnische<br />

Verkopplung nur dann Sinn, wenn gleichzeitig be<strong>im</strong> <strong>Zulieferer</strong><br />

eine Betriebsdatenerfassung installiert wird, sofern diese noch nicht existiert.<br />

Mendius/Wendeling-Schrö<strong>der</strong> (1991): <strong>Zulieferer</strong> <strong>im</strong> <strong>Netz</strong> - Zwischen Abhängigkeit und Partnerschaft.<br />

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-68012

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