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Zulieferer im Netz Neustrukturierung der Logistik am ... - ISF München

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fen worden. 6<br />

In <strong>der</strong> Tat ist nicht schon auf den ersten Blick einsichtig,<br />

inwieweit die Interessen <strong>der</strong> Arbeitnehmer aus einer kartellrechtlichen<br />

Diskussion eine Verstärkung beziehen können. Wenn man sich jedoch<br />

vergegenwärtigt, daß das Kartellrecht sich auch d<strong>am</strong>it auseinan<strong>der</strong>setzt,<br />

daß in gestörten Vertragsverhältnissen nach Möglichkeit die Ungleichgewichte<br />

relativiert werden sollen, weil sonst <strong>der</strong> Wettbewerb gestört wird,<br />

dann wird dieser Interessenbezug schon deutlicher. Wenn es darum geht,<br />

einen funktionierenden Wettbewerb zu schützen, wie es <strong>im</strong> N<strong>am</strong>en des<br />

einschlägigen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) deutlich<br />

wird, bedeutet das bei einer gestörten Vertragsparität zumindest<br />

auch, daß für die »unterlegene Seite« Teilbereiche von Autonomie wie<strong>der</strong>herzustellen<br />

sind. Dies aber ist für die Arbeitnehmer unmittelbar<br />

interessant, weil danach extreme Abhängigkeitsverhältnisse, wie die von<br />

den genannten <strong>Zulieferer</strong>n, rechtlich fragwürdig werden. Gelingt es, auf<br />

dieser Basis ein Mindestmaß von Autonomie für die abhängigen Unternehmen<br />

zu retten, kann dies für die Mitbest<strong>im</strong>mung nur positiv sein,<br />

denn <strong>der</strong> entscheidungsautonome Arbeitgeber wird zumindestens in Teilbereichen<br />

wie<strong>der</strong>hergestellt. Dabei darf natürlich das Problem <strong>der</strong> praktischen<br />

Rechtsdurchsetzung nicht außer acht gelassen werden: Selbst wenn<br />

ein Abhängigkeitsverhältnis kartellrechtlich ein Skandal ist, heißt das<br />

natürlich noch lange nicht, daß dann eben auch <strong>der</strong> <strong>Zulieferer</strong> in <strong>der</strong><br />

Lage ist, sich mit Schadensersatzansprüchen o.a. tatsächlich gegen das<br />

ihn pressende übergeordnete Unternehmen zu wenden. 7<br />

Es handelt sich'<br />

hier um das gleiche Problem, das wir in jedem Rechtsgebiet - z. B. auch<br />

<strong>im</strong> Arbeitsrecht - kennen, bei dem feststeht, daß z. B. Schadensersatzansprüche<br />

von Arbeitnehmern gegen Arbeitgeber praktisch während eines<br />

laufenden Arbeitsverhältnisses nicht geltend gemacht werden. Trotz dieser<br />

nicht zu unterschätzenden praktischen Schwierigkeiten erscheint eine<br />

Diskussion <strong>der</strong> kartellrechtlich vorausgesetzten Autonomiespielräume<br />

nicht uninteressant, weil sie zumindest die gesellschaftspolitische Diskussion<br />

vorantreiben kann.<br />

Der Zweck des Kartellrechts ist bereits angesprochen: Es soll ein gestörtes<br />

Marktgleichgewicht wie<strong>der</strong>hergestellt werden. Zur Erreichung dieses<br />

Zieles sind <strong>im</strong> Gesetz verschiedene Handlungsmöglichkeiten vorgesehen.<br />

Zum ersten können die Kontrollbehörden best<strong>im</strong>mte Verhaltensweisen<br />

von Unternehmen untersagen; zum zweiten best<strong>im</strong>mte Verträge o<strong>der</strong><br />

Vertragsteile für unwirks<strong>am</strong> erklären, zum dritten sind die mittelbaren<br />

6 Vgl. jedoch den Beitrag von Klebe/Roth in diesem Buch.<br />

7 Vgl. z.B. die Fälle von Sanktionen von <strong>Zulieferer</strong>n, die sich gegen Erpressungen wehrten, in: Impulse<br />

Heft 2/1989.<br />

Mendius/Wendeling-Schrö<strong>der</strong> (1991): <strong>Zulieferer</strong> <strong>im</strong> <strong>Netz</strong> - Zwischen Abhängigkeit und Partnerschaft.<br />

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-68012

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