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Zulieferer im Netz Neustrukturierung der Logistik am ... - ISF München

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ablaufen (Nr. 3). Beides kann bei <strong>der</strong> Einführung von »Just-in-t<strong>im</strong>e«-<br />

Produktion relevant werden.<br />

Zunächst sind die zur Datenfernübertragung notwendigen Einrichtungen<br />

in <strong>der</strong> Regel technische Anlagen i.S. dieser Norm. 15<br />

Da die Unterrichtung<br />

grundsätzlich »rechtzeitig und umfassend« zu erfolgen hat<br />

(Wortlaut des § 80, Abs. 2 BetrVG), sind diese Informationen bereits <strong>im</strong><br />

Planungsstadium und unter Vorlage aller notwendigen Unterlagen zu<br />

gewähren. Dies beinhaltet unter an<strong>der</strong>em, daß dem Betriebsrat auch die<br />

Systembeschreibungen <strong>der</strong> einzuführenden EDV-Anlagen zur Verfügung<br />

gestellt werden müssen. Weiterhin dürften die häufig mit <strong>der</strong> Einführung<br />

von »Just-in-t<strong>im</strong>e«-Produktion verbundenen Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Produktionsweise<br />

- etwa die Umstellung von Einzelarbeitsplätzen auf Gruppenarbeit<br />

- eine Informationspflicht nach § 90, Nr. 3 (Än<strong>der</strong>ung von Arbeitsverfahren<br />

und Arbeitsabläufen) auslösen.<br />

Sofern die betriebliche Fertigungsstruktur grundlegend geän<strong>der</strong>t wird -<br />

wie etwa bei einer konsequenten Einführung von zeitpunktgenauer und<br />

montagesynchroner Teileanlieferung - kommt zudem ein Informationsrecht<br />

aus § 111 BetrVG hinzu, nachdem die Einführung grundlegend<br />

neuer Arbeits- und Fertigungsmethoden eine mitteilungspflichtige Betriebsän<strong>der</strong>ung<br />

(§ 111, Nr. 4 BetrVG) darstellt. Weiterhin kann <strong>der</strong> Betriebsrat<br />

auch die Informationen über die gespeicherten und weitergeleiteten<br />

personenbezogenen Daten verlangen, weil er über die Einhaltung<br />

des Bundesdatenschutzgesetzes zu wachen hat, da dies nach herrschen<strong>der</strong><br />

Auffassung ein zum Schutz <strong>der</strong> Arbeitnehmer geltendes Gesetz i.S.v.<br />

§ 80, Abs. 1, Nr. 1 BetrVG darstellt. 16 Dies beinhaltet auch Informationen<br />

über Ziele und Zweck <strong>der</strong> Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten. 17<br />

Schließlich hat <strong>der</strong> Betriebsrat natürlich ein Anrecht auf alle Informationen,<br />

die zur Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlich garantierten<br />

Mitbest<strong>im</strong>mungsrechte, wie etwa <strong>der</strong> Rechte aus § 87, Abs. 1<br />

BetrVG, notwendig sind.<br />

- Informationsrechte des Wirtschaftsausschusses<br />

Eine wichtige Funktion kommt in diesem Zus<strong>am</strong>menhang auch dem<br />

Wirtschaftsausschuß - einem lei<strong>der</strong> häufig viel zuwenig genutzten Instrument<br />

- zu.<br />

Über die Informationsrechte des Betriebsrates hinaus ist <strong>der</strong> Wirtschafts-<br />

15 FAK, Rn. 12 zu §90.<br />

16 FAK, Rn. 4zu§ 80.<br />

17 FAK, Rn. 37 zu § 80.<br />

Mendius/Wendeling-Schrö<strong>der</strong> (1991): <strong>Zulieferer</strong> <strong>im</strong> <strong>Netz</strong> - Zwischen Abhängigkeit und Partnerschaft.<br />

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-68012

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