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Zulieferer im Netz Neustrukturierung der Logistik am ... - ISF München

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Der Auftraggeber, <strong>der</strong> ein Produkt beziehe, das er nicht mehr selbst herstellen<br />

könne, o<strong>der</strong> ein Know-how, das er nicht mehr besitze, habe ein beson<strong>der</strong>es Interesse<br />

an stabilen Beziehungen mit seinen <strong>Zulieferer</strong>n; in vielen Fällen werde er sie<br />

selbst an Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für neue Produkte beteiligen. Es<br />

könne also oft auch von einer Partnerschaft gesprochen werden.<br />

Parallel hierzu verfolgten die Auftraggeber eine Politik <strong>der</strong> Verringerung <strong>der</strong> Anzahl<br />

ihrer direkten <strong>Zulieferer</strong>, mit denen sie solche Beziehungen unterhielten und denen<br />

sie ganze Aufgabenkomplexe anvertrauten. Es komme also zu einem kaskadenartigen<br />

Aufbau des Zulieferwesens, in dem sich die <strong>Zulieferer</strong> 1. Ordnung an solche 2.<br />

Ordnung und diese wie<strong>der</strong> an Unternehmen 3. Ordnung zur Herstellung best<strong>im</strong>mter<br />

Komponenten wendeten. Die Auftraggeber achteten darauf, daß ihre <strong>Zulieferer</strong><br />

ihren Kundenkreis diversifizierten und sogar selbständige Produkte entwickelten,<br />

um <strong>im</strong> gegenseitigen Interesse die Abhängigkeiten voneinan<strong>der</strong> nicht zu groß werden<br />

zu lassen, da sonst bei Schwierigkeiten Existenzen gefährdet werden könnten.<br />

Die Kommission habe bereits <strong>im</strong> Jahre 1978 die Zulieferverträge nach Art. 85<br />

Abs. 1 des Römischen Vertrages beurteilt und Zweifel darüber beseitigt, ob diese<br />

Arbeitsteilung mit den Wettbewerbsregeln <strong>der</strong> Gemeinschaft vereinbar sei. D<strong>am</strong>it<br />

habe sie <strong>im</strong> Bereich des Zulieferwesens die vorhergehenden Bekanntmachungen<br />

über Vereinbarungen zur zwischenbetrieblichen Zus<strong>am</strong>menarbeit ergänzt.<br />

Im einzelnen kündigt die EG-Kommission u.a. die folgenden Aktivitäten auf diesem<br />

Gebiet an und trifft die folgenden Feststellungen:<br />

• Ein drückendes Problem für die <strong>Zulieferer</strong> seien die Zahlungsfristen. Hier bestünden<br />

zwischen den Mitgliedslän<strong>der</strong>n große Unterschiede: So müßten italienische<br />

<strong>Zulieferer</strong> ein Zahlungsziel von bis zu 120 Tagen hinnehmen, während die deutschen<br />

Auftraggeber ihre <strong>Zulieferer</strong> <strong>im</strong> allgemeinen innerhalb von 30 Tagen bezahlten.<br />

• In acht von zwölf Mitgliedslän<strong>der</strong>n seien die Zahlungsbedingungen gesetzlich<br />

geregelt, und in mindestens sieben dieser Län<strong>der</strong> ergäben sich aus den einschlägigen<br />

Vertragspraktiken für die <strong>Zulieferer</strong> sehr ernste Probleme.<br />

• Die Kosten <strong>der</strong> zwischenbetrieblichen Kredite, die sowohl durch verspätete Zahlung<br />

als auch durch die unterschiedlichen Termine <strong>der</strong> Bezahlung des Grundstofflieferanten<br />

und <strong>der</strong> Bezahlung durch den Auftraggeber verursacht würden,<br />

könnten sich auf 2% bis 3% des Umsatzes des Unternehmens belaufen. Dadurch<br />

könne die Existenz von kleinen und mittleren Unternehmen bedroht werden.<br />

• Wegen <strong>der</strong> Bedeutung dieses Problems kündigt die Brüsseler Kommission an,<br />

daß sie sich in Absprache mit den nationalen Behörden und den Fachkreisen <strong>der</strong><br />

verschiedenen Mitgliedstaaten um eine Verbesserung <strong>der</strong> gesetzlichen und faktischen<br />

Zahlungsbedingungen <strong>im</strong> Interesse <strong>der</strong> <strong>Zulieferer</strong> kümmern wird.<br />

• Ein weiteres Problem ist die Haftung. Das Inkrafttreten <strong>der</strong> Richtlinie über die<br />

Haftung für fehlerhafte Produkte habe für das Zulieferwesen insofern unmittelbare<br />

Bedeutung, als diese Richtlinie den Grundsatz <strong>der</strong> objektiven Verantwortung<br />

des Herstellers für Schäden auch bei Teilprodukten festlege. Der Hersteller<br />

sei von dieser Haftung entbunden, wenn <strong>der</strong> Fehler durch die Konstruktion des<br />

Produktes, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, o<strong>der</strong> durch die Anleitungen<br />

des Herstellers des Produktes verursacht worden sei.<br />

• Da also die Beweislast be<strong>im</strong> Hersteller liege, komme <strong>der</strong> Abfassung des Vertrages,<br />

in dem die Spezifizierungen des Auftraggebers und die verlangten Kontrollen<br />

genau festgelegt seien, beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu. Auf diesen Vertrag könne<br />

man sich nämlich als »Anleitungen des Herstellers« berufen.<br />

• Ferner sehe das EG-Produkthaftungsgesetz die ges<strong>am</strong>tschuldnerische Haftung<br />

Mendius/Wendeling-Schrö<strong>der</strong> (1991): <strong>Zulieferer</strong> <strong>im</strong> <strong>Netz</strong> - Zwischen Abhängigkeit und Partnerschaft.<br />

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-68012

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