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Zulieferer im Netz Neustrukturierung der Logistik am ... - ISF München

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ausschuß in <strong>der</strong> Lage, frühzeitige Informationen über geplante »Just-int<strong>im</strong>e«-Produktion<br />

zu beschaffen und sich unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen<br />

Kenntnis über die zwischen Hersteller und <strong>Zulieferer</strong> geschlossenen<br />

Verträge zu schaffen.<br />

Gemäß § 106 ist <strong>der</strong> Wirtschaftsausschuß vom Unternehmen rechtzeitig<br />

und umfassend unter Vorlage <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen zu informieren.<br />

In Absatz 3, Nr. 3 dieser Norm wird dieses Informationsrecht für<br />

das Produktions- und Investitionsprogr<strong>am</strong>m konkretisiert. Da die Einführung<br />

von »Just-in-t<strong>im</strong>e«-Produktion zumeist mit erheblichen Neuinvestitionen<br />

für die notwendige EDV verbunden ist und <strong>der</strong> Informationsanspruch<br />

des Wirtschaftsausschusses bereits <strong>im</strong> Planungsstadium einsetzt,<br />

kann bei entsprechend hartnäckiger Nachfrage frühzeitig erkannt<br />

werden, wann und mit wem eine Kopplung <strong>der</strong> Produktionsabläufe geplant<br />

ist. Wesentlicher noch ist die Regelung des Absatzes 3 Nr. 10, aus<br />

<strong>der</strong> sich ergibt, daß »Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können« unter<br />

diese Informationspflicht fallen. Solche Vorhaben und Vorgänge bestehen<br />

nach <strong>der</strong> Kommentierung auch in <strong>der</strong> Zus<strong>am</strong>menarbeit mit an<strong>der</strong>en<br />

Unternehmen 18 und dem Abschluß von Dauerlieferverträgen. 19<br />

Dies bedeutet, daß die Mitglie<strong>der</strong> des Wirtschaftsausschusses ein Recht<br />

auf Einsicht in die mit dem Hersteller abgeschlossenen Rahmenlieferverträge<br />

haben, da sie zu den Unterlagen zählen, die <strong>der</strong> Wirtschaftsausschuß<br />

benötigt, um sich die zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Informationen zu beschaffen, die unter an<strong>der</strong>em in <strong>der</strong> Unterrichtung<br />

des Betriebsrates bestehen. Allerdings sei darauf hingewiesen, daß die<br />

Rahmenlieferverträge häufig nur grobe Details <strong>der</strong> vereinbarten Lieferbeziehungen<br />

regeln, während die Einzelheiten mündlich und kurzfristig<br />

ausgehandelt werden und somit schwieriger in Erfahrung zu bringen<br />

sind.<br />

(b) Rechtliche Möglichkeiten einer überbetrieblichen Informationspolitik<br />

Nach dem oben Gesagten kann sich eine aktive Informationspolitik jedoch<br />

nicht auf einen Einzelbetrieb beschränken, sie muß vielmehr die in<br />

<strong>der</strong> <strong>Zulieferer</strong>kette vor- und nachgeschalteten Betriebe sowie den Endabnehmer<br />

<strong>der</strong> Zulieferteile mit einbeziehen. Im folgenden soll nun untersucht<br />

werden, welche rechtlichen Konstruktionen einen solchen überbetrieblichen<br />

Informationsaustausch unterstützen können.<br />

18 FAK. Rn. 24zu§ 106.<br />

19 Fabricius/Kraft/Thiele/Kreutz, Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, Band II,<br />

Neuwied/Berlin, 1990, Rn. 107 zu § 106.<br />

Mendius/Wendeling-Schrö<strong>der</strong> (1991): <strong>Zulieferer</strong> <strong>im</strong> <strong>Netz</strong> - Zwischen Abhängigkeit und Partnerschaft.<br />

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-68012

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