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Zulieferer im Netz Neustrukturierung der Logistik am ... - ISF München

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Diese Diskussion zeigt gesellschaftspolitisch das Bemühen, zumindest <strong>im</strong><br />

Bereich <strong>der</strong> sehr engen, symbiotischen Beziehung zwischen <strong>Zulieferer</strong><br />

und Hersteller eine Verstetigung und nach Möglichkeit Strukturen <strong>der</strong><br />

gegenseitigen Interessenwahrung zu erreichen. In diesen Zus<strong>am</strong>menhang<br />

gehört auch die Diskussion darüber, inwieweit <strong>der</strong> Verschuldensbegriff<br />

des Zivilrechts in extremen symbiotischen Beziehungen überhaupt noch<br />

funktionieren kann. Zweifelhaft ist dies, weil in <strong>der</strong> Situation, in <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Zulieferer</strong> auf Anweisung des Herstellers handelt, er nahezu keinen eigenen<br />

Risikobereich mehr hat und insoweit auch kaum ein Verschulden<br />

feststellbar ist.<br />

Zw 2.<br />

Der zweite Punkt, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> zivilrechtlichen Diskussion von großem<br />

gesellschaftspolitischen Interesse ist, ist <strong>der</strong> Ansatz über das Gesetz über<br />

die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG). Voraussetzung für die<br />

Anwendung dieses Gesetzes ist, daß <strong>im</strong> Grunde formularmäßige Verträge<br />

vorliegen, die dann von dem wirtschaftlich schwächeren nur noch<br />

akzeptiert o<strong>der</strong> abgelehnt werden können. Dabei reicht es jedoch aus,<br />

daß best<strong>im</strong>mte Blöcke in diesen Verträgen vorformuliert sind. Eben dies<br />

aber ist häufig in <strong>der</strong> Situation zwischen Herstellern und <strong>Zulieferer</strong>n <strong>der</strong><br />

Fall, denn große Bereiche <strong>der</strong> Verträge werden nicht mit jedem einzelnen<br />

<strong>Zulieferer</strong> und dem Hersteller individuell ausgehandelt." Sind solche<br />

feststehenden Vertragsblöcke vorhanden, dann gilt das Gesetz über die<br />

allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in den <strong>Zulieferer</strong>-Abnehmer-<br />

Beziehungen. Denn nach § 9 des Gesetzes darf man sich nicht unangemessen<br />

benachteiligen - auch dann nicht, wenn auf beiden Seiten Kaufleute<br />

beteiligt sind. Unter diesem Aspekt sind in neuerer Zeit z.B. best<strong>im</strong>mte<br />

Qualitätssicherungsvereinbarungen für rechtlich problematisch<br />

gehalten worden. 12<br />

Dies galt insbeson<strong>der</strong>e <strong>im</strong> Hinblick auf die Regelungen<br />

des HGB, von denen diese Qualitätssicherungsvereinbarungen deutlich<br />

abweichen. Nach dem HGB ist die generelle Regelung die, daß <strong>der</strong><br />

Empfänger einer Ware zu überprüfen hat, ob diese in Ordnung ist und<br />

eine kurzfristige Rügepflicht besteht. Bei den Qualitätssicherungsvereinbarungen<br />

ist <strong>der</strong> typische Fall <strong>der</strong>, daß <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> die Ware abschickt,<br />

zu prüfen hat, ob diese qualitätsmäßig in Ordnung ist. Hier liegt also eine<br />

eindeutige Verlagerung <strong>der</strong> Risiken vor.<br />

11 Schmid, Just-in-t<strong>im</strong>e muß ausgehandelt werden, in: Beschaffung aktuell, 3/1989, S. 22ff.<br />

12 Graf von Westphalen, Festschrift 40 Jahre »Der Betrieb«, 1989, S. 223 ff.; vgl. zur Verschärfung dieser<br />

Probleme in Anbetracht <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Produkthaftung Quittnat, Qualitätssicherungsvereinbarungen<br />

und Produkthaftung, in: BB 1989, S. 571 ff.<br />

Mendius/Wendeling-Schrö<strong>der</strong> (1991): <strong>Zulieferer</strong> <strong>im</strong> <strong>Netz</strong> - Zwischen Abhängigkeit und Partnerschaft.<br />

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-68012

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