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Zulieferer im Netz Neustrukturierung der Logistik am ... - ISF München

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kunftspersonen (§ 80, Abs. 3 BetrVG) hinzuzuziehen. Bei Sachverständigen<br />

hat allerdings die aktuelle Rechtsprechung die Einbeziehung erschwert,<br />

jedenfalls soweit es um die Einführung von EDV geht. Erst<br />

wenn alle betrieblichen und auch die kostenneutralen außerbetrieblichen<br />

Informationsmöglichkeiten erschöpft sind, ist <strong>der</strong> Arbeitgeber verpflichtet,<br />

<strong>der</strong> Hinzuziehung des Sachverständigen - und d<strong>am</strong>it <strong>der</strong> Kostenübernahme<br />

- zuzust<strong>im</strong>men. 21<br />

Hingegen sieht die Rechtslage bei sogenannten<br />

Auskunftspersonen günstiger aus.<br />

Sofern nämlich Personen, die <strong>im</strong> Rahmen ihrer normalen beruflichen<br />

Tätigkeit dem Betriebsrat ohne Gebührenansprüche Auskünfte erteilen,<br />

bedarf die Auskunftserteilung keiner Vereinbarung mit <strong>der</strong> Geschäftsleitung.<br />

22<br />

In diesem Sinne würde also ein Betriebsrat des Abnehmers in<br />

einer Betriebsratssitzung des <strong>Zulieferer</strong>s Auskunft über den <strong>Zulieferer</strong><br />

betreffende Vorgänge be<strong>im</strong> Hersteller erteilen können, sofern dadurch<br />

dem Unternehmen keine Kosten entstehen. Dies dürfte aber aufgrund<br />

<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Regel relativ großen »Bewegungsfreiheit« <strong>der</strong> Betriebsräte <strong>der</strong><br />

Autofirmen in <strong>der</strong> Praxis selten zum Problem werden.<br />

3.2 Mitbest<strong>im</strong>mungsmöglichkeiten<br />

Über den Bereich <strong>der</strong> Informations- und Beratungsrechte hinaus stellt<br />

sich natürlich die Frage nach Mitbest<strong>im</strong>mungsrechten, die die Betriebsräte<br />

geltend machen können, wenn sie mit <strong>der</strong> Einführung von »Just-int<strong>im</strong>e«-Produktion<br />

konfrontiert werden. Zu Beginn <strong>der</strong> dazu erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Überlegungen muß jedoch noch einmal auf die Tatsache hingewiesen<br />

werden, daß es gerade <strong>der</strong> Bereich <strong>der</strong> Mitbest<strong>im</strong>mungsrechte ist, <strong>der</strong><br />

bei einer engen Anbindung des <strong>Zulieferer</strong>s gefährdet wird.<br />

Es wäre jedoch <strong>der</strong> Situation unangemessen, würde man diese Erkenntnis<br />

pauschalisieren und dabei unter Umständen vorhandene Gestaltungsmöglichkeiten<br />

nicht nutzen.<br />

So muß auch hier <strong>am</strong> konkreten Fall differenziert werden, da <strong>der</strong> Grad<br />

<strong>der</strong> Gefährdung sowohl vom Inhalt des Mitbest<strong>im</strong>mungsrechts als auch<br />

von <strong>der</strong> Größe des Betriebes sowie <strong>der</strong> Intensität <strong>der</strong> technischen und<br />

wirtschaftlichen Abhängigkeit geprägt wird. Als Beispiel soll hier nochmals<br />

<strong>der</strong> Fall <strong>der</strong> Arbeitszeit herangezogen werden. Bisher war die Frage<br />

nach Lage und Dauer <strong>der</strong> betriebsüblichen Arbeitszeit nicht in erster<br />

Linie mit <strong>der</strong> Einführung neuer Techniken verbunden, wenngleich natürlich<br />

häufig ein Bemühen <strong>der</strong> Geschäftsleitungen festzustellen ist, die Ma-<br />

21 BAG-Entscheidung vom 17. 3. 1987 und vom 4. 6. 1987. AP Nr. 29 und 30 zu § 80 BetrVG 72.<br />

22 FAK, Rn. 61 zu § 80.<br />

Mendius/Wendeling-Schrö<strong>der</strong> (1991): <strong>Zulieferer</strong> <strong>im</strong> <strong>Netz</strong> - Zwischen Abhängigkeit und Partnerschaft.<br />

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-68012

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