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Zulieferer im Netz Neustrukturierung der Logistik am ... - ISF München

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zwischen den beteiligten Unternehmen gefor<strong>der</strong>t." Praktische Probleme<br />

ergeben sich für die JIT-Zulieferkonstellation dann aber daraus, daß die<br />

Beteiligten alles tun werden, um den Anschein einer konkludenten Leitungsvereinbarung<br />

zu vermeiden. Sie werden daher in keinem Fall Personalabteilungen<br />

ausdrücklich zus<strong>am</strong>menlegen. 12<br />

Der Nachweis <strong>der</strong> Leitungsvereinbarung<br />

<strong>im</strong> Sinne <strong>der</strong> gemeins<strong>am</strong>en »Entscheidungsträgerschaft«<br />

11<br />

des Automobilunternehmens wird somit beträchtlich erschwert,<br />

wenn nicht ganz vereitelt. Die Zulieferunternehmen werden ihre Fremdbest<strong>im</strong>mtheit<br />

nur ungern zugeben und gerade <strong>im</strong> JIT-Zulieferverbund<br />

<strong>im</strong>mer wie<strong>der</strong> ihre rechtliche Selbständigkeit betonen. 14<br />

2.2 Handlungspotentiale über die Repräsentanz <strong>der</strong> Zulieferbeschäftigten<br />

<strong>im</strong> Konzernbetriebsrat (KBR) des Automobilunternehmens<br />

Im Unterschied zu dem Lösungsansatz über den Betriebsbegriff legt<br />

dieser konzernrechtliche Lösungsansatz für die Organisation <strong>der</strong> Interessenvertretung<br />

die Tatsache zugrunde, daß die Unternehmen rechtlich<br />

nicht zu einer Einheit verschmelzen. Daher verschmelzen auch die Betriebe<br />

<strong>im</strong> Rahmen dieses Lösungsansatzes nicht zu einer rechtlichen Einheit.<br />

Nach diesem Ansatz werden erstens gem. § 54 BetrVG die Zulieferbeschäftigten<br />

<strong>im</strong> KBR <strong>der</strong> Automobilunternehmen repräsentiert. Ohne Bedeutung<br />

ist in diesem Zus<strong>am</strong>menhang, daß die Lieferbeziehungen zeitlich<br />

befristet sind und wechseln können. Ist <strong>der</strong> KBR erst einmal gebildet, so<br />

ist er eine Dauereinrichtung. Entsprechend dem Wechsel <strong>der</strong> Konzernunternehmen<br />

verän<strong>der</strong>t sich nur seine personelle Besetzung.<br />

Zweitens sind bei <strong>der</strong> Unternehmensmitbest<strong>im</strong>mung die Zuliefer-Beschäftigten<br />

gem. § 5 MitbestG aktiv und passiv wahlberechtigt für den<br />

Aufsichtsrat (AR) des Automobilherstellers.<br />

Ebenso wie bei <strong>der</strong> Bildung eines einheitlichen Betriebs können auch <strong>im</strong><br />

KBR die Arbeitnehmer-Belange interessenpolitisch zus<strong>am</strong>mengefaßt<br />

werden. Der KBR hat einen originären und einen abgeleiteten Zuständigkeitsbereich.<br />

Er ist gem. § 58 Abs. 1 BetrVG originär für Mitbest<strong>im</strong>-<br />

11 BAG. AiB 5/1989. S. 1650'.; DB 46/1987. S. 2362ff.;DB 1987. S. 1539: Dietz Richardi. § 1 Rz. 85:<br />

Gnade Kehrmann Schnei<strong>der</strong> /Blanke. § 1 Rz. 10; Peter, a.a.O.. S. 426; a.A. Wendeling-Schrö<strong>der</strong>, U..<br />

Anmerkung zu BAG AiB 5/1989, S. 165. in: AiB 5/1989. S. 167. nach <strong>der</strong> bei einer tatsächlichen<br />

Organisationseinheit <strong>im</strong>mer auf eine konkludente Leitungsvereinbarung geschlossen und von daher<br />

auf diese Voraussetzung ganz verzichtet werden kann: ebenso Säcker, F.J.. Die Wahlordnungen zum<br />

Mitbest<strong>im</strong>mungsgesetz. <strong>München</strong> 1978. Rz. 210.<br />

12 Trümner. a.a.O.. S. 115.<br />

13 Trümner, a.a.O.. S. 115.<br />

14 Tr<strong>im</strong>mer. a.a.O.. S. 115.<br />

Mendius/Wendeling-Schrö<strong>der</strong> (1991): <strong>Zulieferer</strong> <strong>im</strong> <strong>Netz</strong> - Zwischen Abhängigkeit und Partnerschaft.<br />

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-68012

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