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MENSCHENRECHTE VERSTEHEN - ETC Graz

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122<br />

NICHT-DISKRIMINIERUNG<br />

GESCHICHTE ZUR ILLUSTRATIoN<br />

Im Jahr 1960 wurde die Tribüne eines sehr bekannten<br />

Sportplatzes in Toowoomba, Queensland,<br />

Australien, „E.S. ‚Nigger’ Brown Stand“<br />

benannt, zu Ehren einer berühmten Persönlichkeit<br />

des Sports, Mr. E.S. Brown. Das Wort „Nigger“<br />

(„der beleidigende Ausdruck“) erschien<br />

auf einer großen Anzeigetafel auf der Tribüne.<br />

Mr. Brown, der 1972 starb, war von weißer<br />

angelsächsischer Abstammung und hatte sich<br />

den beleidigenden Ausdruck als seinen Spitznamen<br />

angeeignet. Dieser Ausdruck wurde<br />

außerdem in öffentlichen Ankündigungen den<br />

Sportplatz betreffend und in Kommentaren bei<br />

Spielen mündlich wiedergegeben.<br />

Im Jahr 1999 ersuchte Mr. S., ein Australier<br />

von Aboriginalherkunft, die Verantwortlichen<br />

des Sportplatzes, den von ihm als beleidigend<br />

und herabwürdigend empfundenen Ausdruck<br />

zu entfernen. Daraufhin wurde die Meinung<br />

mehrerer Gemeindemitglieder über dieses Gesuch<br />

eingeholt. Diese hatten keine Einwände<br />

gegen die Verwendung des rassistischen Ausdrucks<br />

auf dem Sportplatz, weshalb die Verantwortlichen<br />

dem Antragsteller mitteilten,<br />

dass nichts weiter unternommen werde. In<br />

einer öffentlichen Versammlung, deren Vorsitz<br />

ein prominentes Mitglied der lokalen Aboriginalgemeinschaft<br />

leitete und welche von einem<br />

Teil der örtlichen Aboriginalgemeinde besucht<br />

wurde, erließen der Bürgermeister und der<br />

Vorsitzende des Sportplatzes den Beschluss „...<br />

dass der Name ‚E.S. ‚Nigger‘ Brown’ zu Ehren<br />

eines großen Sportlers am Gelände bleibt und<br />

dass im Interesse der Aussöhnung rassistischherabwürdigende<br />

oder beleidigende Ausdrücke<br />

in Zukunft nicht verwendet oder dargestellt<br />

werden“.<br />

Auf Grundlage des bundesstaatlichen Racial<br />

Discrimination Act von 1975 brachte der Antragsteller<br />

anschließend eine Klage beim Bun-<br />

desgericht ein. Er begehrte die Beseitigung des<br />

rassistischen Ausdrucks vom Areal und eine<br />

Entschuldigung der Verantwortlichen. Das<br />

Bundesgericht wies die Klage jedoch ab. Es<br />

befand, der Antragsteller habe nicht nachgewiesen,<br />

dass der Beschluss eine Handlung darstellte,<br />

die „unter allen Umständen geeignet<br />

war, einen indigenen Australier oder indigene<br />

Australier im Allgemeinen anzugreifen, zu beleidigen,<br />

zu demütigen oder einzuschüchtern“.<br />

Der Beschluss sei darüber hinaus keine „aufgrund<br />

der ‚Rasse’ vorgenommene“ Handlung.<br />

Auch das australische Höchstgericht wies die<br />

Klage ab.<br />

In einer Individualbeschwerde an das CERD<br />

(Committee on the Elimination of Racial<br />

Discrimination) begehrte der Antragsteller die<br />

Beseitigung des beleidigenden Ausdrucks von<br />

der Anzeigetafel, eine Entschuldigung sowie<br />

Änderungen im australischen Recht, um ein<br />

effektives Rechtsmittel zur Unterbindung rassistischer<br />

Aussagen oder Ankündigungen zu<br />

schaffen.<br />

Das Komitee befand in seiner Entscheidung,<br />

dass das Andenken eines angesehenen<br />

Sportlers auf anderem Wege als durch die<br />

Darstellung einer als rassistisch erachteten<br />

öffentlichen Anzeigetafel geehrt werden solle.<br />

Daher empfahl es den Verantwortlichen, die<br />

nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beseitigung<br />

dieses beleidigenden Ausdrucks von<br />

der besagten Anzeigetafel sicherzustellen und<br />

das Komitee von einer diesbezüglich erfolgten<br />

Handlung zu informieren.<br />

Quelle: UNO-Komitee gegen Rassendiskriminierung.<br />

14. April 2003. UN-Doc. CERD/<br />

C/62/D/26/2002.

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