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MENSCHENRECHTE VERSTEHEN - ETC Graz

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298 <strong>MENSCHENRECHTE</strong> IN BEWAFFNETEN KoNFLIKTEN<br />

„Die Opfer heutiger Konflikte<br />

sind nicht einfach nur anonym,<br />

sondern sprichwörtlich zahllos<br />

(...). Die grausame Wahrheit<br />

ist, dass Zivilisten nicht nur ‚ins<br />

Kreuzfeuer’ geraten. Sie sind<br />

keine unglücklichen Todesfälle<br />

oder ‚Kollateralschäden’, wie es<br />

ein moderner Euphemismus beschreibt.<br />

All zu oft werden sie absichtlich<br />

ins Visier genommen.“<br />

Kofi Annan,<br />

ehemaliger UNo-Generalsekretär.<br />

Bestimmte Plätze und Objekte, wie Krankenhäuser<br />

und Rettungswägen, sind ebenfalls<br />

geschützt und dürfen nicht attackiert werden.<br />

Humanitäres Völkerrecht nennt eine Reihe<br />

von Symbolen und Zeichen, besonders das<br />

Rote Kreuz und den Roten Halbmond, die zur<br />

Markierung der geschützten Personen und<br />

Plätze benutzt werden dürfen. Historische<br />

Denkmäler, Kunstgegenstände und Kultstätten<br />

sind ebenfalls geschützt. Die Benützung<br />

solcher Stätten zur Unterstützung der militärischen<br />

Taktik ist strikt verboten. Zusätzlich<br />

ist die Umwelt ein Anliegen des humanitären<br />

Völkerrechts, da Methoden und Mittel der<br />

Kriegsführung verboten sind, welche zu einer<br />

weiten, langfristigen und schweren Schädigung<br />

der Natur führen oder führen können.<br />

Eine Unterscheidung muss getroffen werden<br />

zwischen KombattantInnen und der Zivilbevölkerung,<br />

aber auch zwischen militärischen<br />

und zivilen objekten. Dies führt dazu, dass<br />

nicht nur die Zivilbevölkerung, sondern auch<br />

jene Güter, die sie zum Überleben braucht<br />

(Lebensmittel, Viehbestand, Trinkwasserversorgung<br />

...) unter diesen Schutz fallen.<br />

Humanitäres Völkerrecht schützt vor unnötigem<br />

Leiden durch das Verbot von Waffen,<br />

deren Wirkung den militärischen Nutzen<br />

exzessiv übertrifft. Darunter fallen z.B. explodierende<br />

Geschosse, die Wunden verursachen,<br />

welche nahezu unbehandelbar sind.<br />

Die Prinzipien der Menschlichkeit, der militärischen<br />

Notwendigkeit und der Proportionalität<br />

(Verhältnismäßigkeit) sind die<br />

Schlüssel zum Schutz der Zivilbevölkerung<br />

vor Kollateralschäden und zum Schutz von<br />

KombattantInnen vor unnötigem Leid. Militärische<br />

Notwendigkeit wird definiert als jene<br />

Aktionen, die nötig sind, den Gegner zu überwältigen.<br />

Als Ergebnis mag jener Teil des humanitären<br />

Völkerrechts, der die militärische<br />

Notwendigkeit zum Maßstab erhebt, für MenschenrechtsexpertInnen<br />

nicht sehr humanitär<br />

aussehen. Das Konzept hat allerdings den Vorteil,<br />

präzise und realitätsnah zu sein.<br />

Wer muss humanitäres<br />

Völkerrecht respektieren?<br />

Nur Staaten können Vertragsparteien internationaler<br />

Verträge und somit der Genfer Konventionen<br />

von 1949 und der Zusatzprotokolle<br />

von 1977 und 2005 werden. Jedoch sind alle<br />

Konfliktparteien, egal ob staatliches Militär<br />

oder paramilitärische Truppen, durch humanitäres<br />

Völkerrecht gebunden. Weltweit sind<br />

194 Staaten Vertragsparteien der vier Genfer<br />

Konventionen von 1949. Die Tatsache, dass<br />

diese Verträge global anerkannt werden, zeugt<br />

von ihrer Universalität. Zurzeit sind 168 Staaten<br />

Parteien des ersten Zusatzprotokolls von<br />

1977, welches den Schutz der opfer in internationalen<br />

Konflikten regelt, während das<br />

zweite Zusatzprotokoll zum Schutz der opfer<br />

von nicht-internationalen Konflikten 164 Vertragsparteien<br />

hat. Das dritte Zusatzprotokoll

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