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MENSCHENRECHTE VERSTEHEN - ETC Graz

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dem schwachen und ineffizienten System ihrer<br />

Umsetzung. Parallel zu der auf universeller<br />

Ebene wachsenden Bedeutung der wirtschaftlichen<br />

und sozialen Rechte seit den späten<br />

Achtzigerjahren des 20. Jahrhunderts fand die<br />

Europäische Sozialcharta jedoch neue Aufmerksamkeit.<br />

Sie wurde in den Jahren 1988<br />

und 1995 ergänzt und bietet auf der Basis eines<br />

Zusatzprotokolls nun auch die Möglichkeit<br />

von Sammelklagen.<br />

Eine bedeutende Innovation bildete die Europäische<br />

Konvention für die Verhütung der<br />

Folter und unmenschlicher oder erniedrigender<br />

Behandlung oder Strafe aus dem<br />

Jahr 1987, mit der das Europäische Komitee<br />

für die Verhütung der Folter und unmenschlicher<br />

oder erniedrigender Behandlung oder<br />

Strafe eingerichtet wurde. Das Komitee beauftragt<br />

Delegationen mit regelmäßigen oder<br />

außertourlichen („Ad hoc-“) Besuchen von<br />

Haftanstalten, Anhaltezentren und psychiatrischen<br />

Kliniken in allen Mitgliedsstaaten der<br />

Konvention. Demzufolge ist die Logik des Systems<br />

ein präventiver Effekt im Gegensatz zu<br />

dem ex post facto-Schutz, der nach wie vor<br />

von der Europäischen Menschenrechtskonvention<br />

und dem Gerichtshof wahrgenommen<br />

wird. Im Dezember 2002 verabschiedete die<br />

Generalversammlung der Vereinten Nationen<br />

ein Fakultativprotokoll zur UNo-Konvention<br />

gegen Folter, das einen ähnlichen Mechanismus<br />

weltweit vorsieht und 2006 in Kraft getreten<br />

ist.<br />

Verbot der Folter<br />

Das Europäische Rahmenübereinkommen<br />

zum Schutz nationaler Minderheiten (1995)<br />

wurde als Reaktion auf die steigenden Probleme<br />

mit Minderheitenrechten in Europa<br />

nach dem Gipfeltreffen des Europarates 1993<br />

in Wien ausgearbeitet. Diese Probleme sind<br />

ein Ergebnis der Auflösung der Sowjetunion<br />

und der Sozialistischen Bundesrepublik<br />

EINFÜHRUNG<br />

Jugoslawien, allgemeiner gesehen des Prozesses<br />

der Selbstbestimmung im Europa der<br />

Neunzigerjahre des 20. Jahrhunderts. Gemäß<br />

der Konvention haben Staaten die Pflicht, die<br />

individuellen Rechte von Mitgliedern nationaler<br />

Minderheiten zu schützen, aber auch<br />

für Bedingungen zu sorgen, welche es den<br />

Minderheiten erlauben, ihre Kultur und Identität<br />

zu wahren und weiterzuentwickeln. Der<br />

Durchsetzungsmechanismus beschränkt sich<br />

allerdings auf ein Berichtssystem und einen<br />

beratenden ExpertInnenausschuss, welcher<br />

die Berichte prüft und auch Missionen vor ort<br />

durchführt.<br />

Die Europäische Kommission gegen Rassismus<br />

und Intoleranz (ECRI)<br />

ECRI wurde durch den Wiener Europaratsgipfel<br />

2003 ins Leben gerufen, um die Bekämpfung<br />

von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit,<br />

Antisemitismus und Intoleranz zu verstärken.<br />

Zu diesem Zweck erarbeitet die Kommission<br />

in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten<br />

Berichte über die Situation in diesem Bereich<br />

und gibt allgemeine Empfehlungen. Ein<br />

Schwerpunkt ist die Einbindung der Zivilgesellschaft<br />

in den Kampf gegen Rassismus und<br />

Intoleranz sowie die Vertiefung des interkulturellen<br />

Dialogs.<br />

Der Europarat richtete im Jahr 1999 auch ein<br />

Menschenrechtskommissariat ein, das unter<br />

anderem Länderbesuche durchführt und über<br />

seine Aktivitäten in jährlichen Berichten Rechenschaft<br />

ablegt. Darüber hinaus überwacht<br />

ein dem MinisterInnenrat unterstelltes vertrauliches<br />

Monitoringsystem die Praxis der<br />

Mitgliedsstaaten auf verschiedenen Gebieten<br />

der Menschenrechte auf der Basis von Berichten,<br />

die das Sekretariat vorlegt.<br />

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