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MENSCHENRECHTE VERSTEHEN - ETC Graz

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350 MEINUNGSÄUSSERUNGS- UND MEDIENFREIHEIT<br />

•<br />

•<br />

zum Schutz der nationalen Sicherheit und<br />

öffentlichen ordnung;<br />

zum Schutz der öffentlichen Gesundheit<br />

und Moral.<br />

Im Einklang mit den rechtlichen Auslegungsregeln<br />

sind Eingriffe in Rechte restriktiv zu<br />

interpretieren. Das hauptsächliche Recht soll<br />

nicht ausgehöhlt werden und der Eingriff<br />

nicht größer sein als notwendig, um die Rechte<br />

anderer und die grundlegenden öffentlichen<br />

Rechtsgüter zu schützen.<br />

Art. 10 der EMRK enthält eine noch längere Liste<br />

von möglichen Einschränkungen, die aber<br />

auch präziser ist. Die Ausübung des Rechtes<br />

auf freie Meinungsäußerung kann nach Art. 10<br />

„bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften,<br />

Bedingungen, Einschränkungen<br />

oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie<br />

sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer<br />

demokratischen Gesellschaft (...) unentbehrlich<br />

sind“. Solche Einschränkungen können<br />

durch folgende Begründungen gerechtfertigt<br />

werden:<br />

• das Interesse der nationalen Sicherheit, der<br />

territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen<br />

Sicherheit;<br />

• Gründe der Aufrechterhaltung der ordnung<br />

und der Verbrechensverhütung, des Schutzes<br />

der Gesundheit und der Moral;<br />

• der Schutz des guten Rufes oder der Rechte<br />

anderer;<br />

• um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten<br />

zu verhindern;<br />

• um das Ansehen und die Unparteilichkeit<br />

der Rechtsprechung zu gewährleisten.<br />

Kein anderes Menschenrecht hat eine so lange<br />

Liste von Gründen, die einen Eingriff rechtfertigen.<br />

Zwei wichtige Grundvoraussetzungen<br />

müssen aber in jedem Fall gegeben sein: Jede<br />

Ausnahme muss<br />

• vom Gesetz vorgeschrieben und<br />

•<br />

in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich<br />

sein.<br />

„Vom Gesetz vorgeschrieben“ bedeutet, dass<br />

ein parlamentarischer Beschluss und nicht<br />

nur ein Akt der Regierung erforderlich ist.<br />

Besonders wichtig ist aber die Qualifikation<br />

„in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich“.<br />

Sie verbindet die Meinungs- und<br />

Pressefreiheit mit dem Konzept einer offenen<br />

pluralistischen Gesellschaft, die auf demokratischen<br />

Grundlagen beruht. Wie der Fall<br />

Lingens zeigt, ist der Europäische Gerichtshof<br />

für Menschenrechte in dieser Hinsicht sehr<br />

streng. Im Jahr 1986 fand der EGMR, dass<br />

PolitikerInnen trotz des legitimen Bedürfnisses,<br />

ihren guten Ruf zu schützen, einen höheren<br />

Grad an Kritik akzeptieren müssen als<br />

normaler StaatsbürgerInnen. Daher müssen<br />

die Rechtsvorschriften über Verleumdung<br />

hinsichtlich der Verfolgung von JournalistInnen,<br />

die AmtsträgerInnen kritisieren, gegen<br />

die Pressefreiheit abgewogen werden. Dabei<br />

ist immer das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu<br />

berücksichtigen.<br />

In Art. 4 der Internationalen Konvention gegen<br />

Rassendiskriminierung von 1995 haben<br />

sich die Vertragsparteien dazu verpflichtet,<br />

die Verbreitung rassistischen Gedankengutes<br />

strafbar zu machen. Weiters haben Staaten<br />

alle organisationen und Propagandaaktivitäten<br />

als unrechtmäßig zu erklären und zu verbieten,<br />

die rassische Diskriminierung fördern<br />

oder dazu aufstacheln.<br />

Im April 2007 verabschiedeten die JustizministerInnen<br />

der Europäischen Union einen<br />

Rahmenbeschluss, der die Leugnung des Holocaust,<br />

die Glorifizierung des Terrorismus<br />

und die Aufstachelung zu religiösem, ethnischen<br />

und „Rassen“hass in der ganzen EU<br />

strafbar machen soll.<br />

Nicht-Diskriminierung

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