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MENSCHENRECHTE VERSTEHEN - ETC Graz

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handlung heißt. Bei ähnlichen Sachverhalten<br />

ist auch der Verfahrensablauf ähnlich. Dort<br />

hingegen, wo die Sachverhalte unterschiedlich<br />

sind, verlangt das Gleichbehandlungsprinzip<br />

eine differenzierte Behandlung.<br />

Zugang zu wirksamen und<br />

fairen Rechtsmitteln<br />

Zu den Normen eines fairen Verfahrens zählt<br />

eine Reihe von Elementen, die den gerechten<br />

Verfahrensablauf umfassen. Diese Elemente<br />

beschreiben bis zu einem gewissen Grad die<br />

Merkmale der gerichtlichen Institutionen und<br />

umfassen sämtliche Parameter, mittels derer<br />

die Fairness des Prozessverlaufs beurteilt werden<br />

kann. Jeder Person muss die Anhörung<br />

ihres Falls ermöglicht werden.<br />

Zivil- und Strafurteile müssen anfechtbar sein.<br />

Das bedeutet, dass auf nationaler Ebene Instanzen<br />

eingerichtet werden müssen, welche<br />

die Überprüfung der Entscheidungen erstinstanzlicher<br />

organe gewährleisten und damit<br />

Willkür vorbeugen.<br />

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit<br />

Ein weiteres Grundelement eines funktionierenden<br />

rechtsstaatlichen Systems sind<br />

unabhängige und unparteiische Gerichte. Basierend<br />

auf dem Prinzip der Gewaltenteilung<br />

muss die richterliche Gewalt vollständig von<br />

der legislativen und exekutiven Gewalt getrennt<br />

werden.<br />

„Laut Amnesty International wird in<br />

Ägypten in Fällen, in denen es um die<br />

nationale Sicherheit oder um Terrorismus<br />

geht, weiterhin oft auch gegen Zivilisten<br />

vor Militärgerichten oder vor speziellen,<br />

auf der Grundlage der Notstandsbestimmungen<br />

geschaffenen Gerichten verhandelt,<br />

deren Verfahren internationalen<br />

Standards der Fairness in keiner Weise<br />

RECHTSSTAATLICHKEIT UND FAIRES VERFAHREN<br />

genügen. So hatten Angeklagte zum Beispiel<br />

keinen Anspruch auf umfassende<br />

gerichtliche Überprüfung ihrer Urteile<br />

durch eine höhere Instanz.“<br />

Quelle: Amnesty International. 2006.<br />

Die Unabhängigkeit der Richterschaft ist einer<br />

der Grundpfeiler der unabhängigen Justiz.<br />

Wenn RichterInnen jederzeit durch die Regierung<br />

und deren Behörden abgesetzt werden<br />

können, kann ihre institutionelle Unabhängigkeit<br />

nicht gewährleistet werden. Auch wenn<br />

Gerichte oder RichterInnen selbst unter der<br />

Kontrolle oder dem Einfluss von nichtrichterlichen<br />

Personen stehen, kann kein faires<br />

Verfahren garantiert werden. Diese Kontrolle<br />

kann ausgeübt werden über die Bedingungen<br />

für die Bezahlung der RichterInnen, über Weisungsrechte<br />

des Justizministeriums oder über<br />

Drohungen, RichterInnen, die nicht mit den<br />

Erwartungen oder Anweisungen konform gehen,<br />

auf andere Posten zu versetzen.<br />

Gerichtliche Entscheidungen dürfen nicht<br />

durch nichtgerichtliche Behörden geändert<br />

werden – mit der Ausnahme von verfassungsrechtlich<br />

garantierten Amnestien, die normalerweise<br />

durch die/den BundespräsidentIn<br />

erfolgen.<br />

Die Normen des fairen Verfahrens verlangen<br />

keine spezifische Anordnung der richterlichen<br />

Besetzung. Die Besetzung der RichterInnenbank<br />

nur mit ordentlichen RichterInnen,<br />

die Kombination mit sowohl ordentlichen als<br />

auch LaienrichterInnen oder andere Kombinationen<br />

sind nicht vorgeschrieben. Es gibt<br />

aber sehr wohl international anerkannte<br />

Standards zur Unabhängigkeit des Gerichtswesen,<br />

die auch Vorschriften zur Bestellung<br />

von RichterInnen beinhalten. Kein Instrument<br />

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