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MENSCHENRECHTE VERSTEHEN - ETC Graz

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aller Mitglieder der Menschenfamilie ist,<br />

wie in der Präambel zur AEMR angeführt,<br />

die Basis für Freiheit, Gerechtigkeit<br />

und Frieden auf der Welt. Deshalb<br />

muss die Überwindung von tatsächlicher<br />

Ungleichheit aufgrund von „Rasse“, Geschlecht,<br />

ethnischer Zugehörigkeit, Religion,<br />

Sprache oder jeglicher anderer<br />

sozialer Bedingung höchste Dringlichkeit<br />

auf der Tagesordnung der Menschlichen<br />

Sicherheit haben.<br />

2. Definition und<br />

Beschreibung des Themas<br />

Es gibt eine Reihe von Fachbegriffen wie Rassismus,<br />

Fremdenfeindlichkeit, Vorurteil und<br />

Intoleranz. Diskriminierung umfasst Elemente<br />

all dieser Phänomene.<br />

Bevor eine Definition geboten werden kann,<br />

müssen zwei wichtige Aspekte des Themas sorgfältig<br />

beleuchtet und unterschieden werden:<br />

Überzeugung oder Tat:<br />

Es gibt einen deutlichen Unterschied zwischen<br />

Überzeugung und persönlicher Meinung<br />

auf der einen Seite und der Ausübung<br />

dieser durch eine Handlung auf der anderen<br />

Seite. Während eine Überzeugung nur in der<br />

Privatsphäre der/des Einzelnen Auswirkungen<br />

zeigt, sind von einer Handlung immer<br />

andere Personen betroffen, u.a. durch Beleidigung,<br />

Schmähung, Erniedrigung oder gar körperliche<br />

Gewalt. Solche Handlungen können<br />

klar als Diskriminierung charakterisiert werden<br />

und sind unter bestimmten Bedingungen<br />

durch rechtliche Sanktionen strafbar.<br />

Religionsfreiheit und Meinungsfreiheit<br />

NICHT-DISKRIMINIERUNG 125<br />

Täter der Diskriminierung – Staat oder<br />

Einzelperson:<br />

Eine weitere wichtige Frage stellt sich bezüglich<br />

des Angreifers oder Täters. Im internationalen<br />

System des Menschenrechtsschutzes<br />

und im Nicht-Diskriminierungsrecht geht es<br />

grundsätzlich um den Schutz des Individuums<br />

vor Eingriffen des Staates. Deshalb wurden<br />

Staaten immer als die Hauptakteure gesehen,<br />

während Diskriminierung durch Einzelpersonen<br />

mehr oder weniger unbeachtet und ungeregelt<br />

blieb. Diese Auffassung hat sich erst in<br />

letzter Zeit geändert, was vor allem auf neue<br />

Entwicklungen im internationalen Kampf gegen<br />

Rassismus und Diskriminierung zurückzuführen<br />

ist und ein ganzheitliches Verständnis<br />

des Diskriminierungsbegriffes zur Folge hatte.<br />

Hierbei wurde in Betracht gezogen, dass viele<br />

diskriminierende Übergriffe durch private,<br />

nichtstaatliche AkteurInnen geschehen.<br />

Als Beispiel kann die weit verbreitete Einstellung<br />

privater VermieterInnen, Wohnungen<br />

nicht an MigrantInnen, Flüchtlinge oder<br />

Personen dunkler Hautfarbe zu vermieten,<br />

genannt werden. Die Einbindung von Anti-<br />

Diskriminierungsregelungen in den privaten<br />

Sektor bildet wie alle drittwirkenden Grundrechte<br />

eine Quelle großer Kontroversen.<br />

Die jüngste Entwicklung, die an dieser Stelle<br />

erwähnt werden sollte, ist die Anti-Diskriminierungs-Richtlinie<br />

der EU gegen Diskriminierung<br />

im privaten Sektor. Sie betrifft den<br />

Arbeitsmarkt und den Zugang zu Waren und<br />

Dienstleistungen. Ihre Umsetzung ist für alle<br />

Mitgliedsstaaten verpflichtend.<br />

Definition von Diskriminierung:<br />

Generell wird Diskriminierung als jegliche<br />

Unterscheidung, Ausschluss, Abgrenzung<br />

oder Bevorzugung abzielend auf die Aberkennung<br />

oder Verneinung gleicher Rechte<br />

und deren Schutz gesehen. Sie bildet daher<br />

eine Verneinung des Gleichheitsgrundsatzes

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