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MENSCHENRECHTE VERSTEHEN - ETC Graz

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RECHT AUF BILDUNG<br />

<strong>MENSCHENRECHTE</strong><br />

DES KINDES<br />

BEFÄHIGUNG UND SCHUTZ DES KINDES<br />

MITWIRKUNG UND SoRGERECHTE<br />

NICHTDISKRIMINIERUNG VoN KINDERN<br />

„Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen<br />

oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden<br />

oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl<br />

des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“<br />

Art. 3 Abs. 1, UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. 1989.<br />

KINDESWoHL<br />

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