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MENSCHENRECHTE VERSTEHEN - ETC Graz

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4. Durchsetzung und Überwachung<br />

Konventionen, die von den Staaten ratifiziert<br />

wurden, sind bindend. Tatsächlich hängt die<br />

Effektivität internationaler Instrumente aber<br />

vom Willen der Staaten ab, sie durch nationale<br />

Gesetze in Kraft zu setzen und sich den<br />

Überwachungsmechanismen zu unterwerfen.<br />

Es gibt nur sehr eingeschränkte Sanktionsmöglichkeiten<br />

gegen Staaten, die gegen ihre<br />

Verpflichtungen verstoßen, sehr oft hängt die<br />

einzige Durchsetzungsmöglichkeit von der<br />

Sorge eines Staates um seinen guten Ruf ab. In<br />

der globalisierten Wirtschaft führten schwache<br />

Durchsetzungsmechanismen zum Ruf<br />

nach einer Verbindung von Menschenrechten,<br />

im Speziellen Arbeitsrechten, mit dem<br />

Handel. Dadurch entstünde die Möglichkeit,<br />

Wirtschaftssanktionen gegen jene Staaten zu<br />

verhängen, die internationale Standards verletzen.<br />

Dies ist aber höchst umstritten. Wirtschaftssanktionen<br />

würden Staaten zwar zu<br />

Maßnahmen wie einem Verbot von Kinderarbeit<br />

zwingen, tatsächlich verlangen diese<br />

Themen aber nach wesentlich komplexeren<br />

Lösungen.<br />

Für die Durchsetzung internationaler Standards<br />

sehen die IAo und die UNo verschiedene Überwachungs-<br />

und Beschwerdesysteme vor.<br />

Die Vertragsstaaten der IAo müssen periodische<br />

Berichte abgeben, die dann von einem<br />

Sachverständigenkomitee (Committee of Experts<br />

on the Application of Conventions and<br />

Recommendations) analysiert und kommentiert<br />

werden. Die Berichte dieses Ausschusses<br />

werden der jährlichen Konferenz der IAo<br />

übermittelt. obwohl diese Vorgehensweise als<br />

recht zahnloses Instrument der Durchsetzung<br />

erscheinen mag, lassen sich seit 1967 bereits<br />

2000 Änderungen in nationalen Arbeits- und<br />

Sozialgesetzgebungssystemen in über 130<br />

Ländern darauf zurückführen!<br />

ARBEIT<br />

Außer diesem Überwachungsmechanismus<br />

sieht die IAo noch zwei Beschwerdesysteme<br />

zur Implementierung von Arbeitsstandards<br />

vor. Das erste ermöglicht es ArbeitgeberInnen-<br />

oder ArbeitnehmerInnenorganisationen,<br />

eine Beschwerde gegen einen Mitgliedsstaat<br />

einzureichen. Im zweiten System können<br />

Mitgliedsstaaten Beschwerde gegen andere<br />

Mitgliedsstaaten führen. Nach Eingang einer<br />

Beschwerde wird eine Untersuchungskommission<br />

ernannt. Die Ergebnisse dieser Kommission<br />

werden dann den jeweiligen Regierungen<br />

zugesandt.<br />

Es gibt außerdem einen speziellen Ausschuss<br />

für Vereinigungsfreiheit (Committee on Freedom<br />

of Association), der Anschuldigungen über<br />

Verletzungen von Gewerkschaftsrechten untersucht.<br />

Beschwerde kann hier gegen jede Regierung<br />

geführt werden, egal ob sie das relevante<br />

Übereinkommen unterzeichnet hat oder nicht.<br />

Seit seiner Gründung 1950 konnte das Komitee<br />

Erfolge erzielen, die von Gesetzesänderungen<br />

über die Wiedereinstellung gekündigter ArbeitnehmerInnen<br />

bis zur Freilassung inhaftierter<br />

GewerkschaftsvertreterInnen reichen.<br />

Im UNO-System überwacht der Ausschuss<br />

für wirtschaftliche, soziale und kulturelle<br />

Rechte die ordnungsgemäße Umsetzung des<br />

Sozialpaktes. Dieser Ausschuss wurde aber<br />

nicht durch den Sozialpakt eingerichtet, sondern<br />

vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten<br />

Nationen 1985 mit der Überwachung der<br />

Umsetzung des Paktes betraut. Er besteht aus<br />

18 unabhängigen ExpertInnen. Im November<br />

2005 erschien der Allgemeine Kommentar (General<br />

Comment) des Ausschusses zum Recht<br />

auf Arbeit. Dieser konkretisiert den Inhalt des<br />

Menschenrechts auf Arbeit und die daraus erwachsenden<br />

Pflichten für die Staaten.<br />

Die Vertragsstaaten des Paktes haben alle fünf<br />

Jahre einen Bericht einzureichen, worin die<br />

gerichtlichen, politischen und anderen Maßnahmen,<br />

welche zur Gewährleistung der wirt-<br />

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